Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Lohnsteuerkarten auf Papier wurden letztmals für 2010 ausgestellt. Sie sind spätestens ab 2014 durch den elektronischen Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ersetzt worden (vgl BMF vom 07.08.2013, BStBl 2013 I, 951). Für den Übergangszeitraum (VZ 2011 bis 2013) enthält § 52b EStG eine Regelung zur Ausstellung einer Ersatzbescheinigung; sie ist inzwischen durch Zeitablauf überholt.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Für ArbN, die bei den > Kommunale Meldebehörden angemeldet sind, teilen diese dem BZSt die persönlichen Daten mit (vgl § 39e Abs 2 Satz 2 EStG). Nur den behördlich gemeldeten Personen hat die FinVerw eine > Identifikationsnummer zuteilen können, mit deren Hilfe der ArbG die ELStAM beim BZSt abrufen wird (vgl § 39e Abs 4 EStG). Für im Inland nicht meldepflichtige Personen ist das automatische elektronische Verfahren zunächst nicht anwendbar. Sie werden erst nach Einführung eines noch in der Planung befindlichen Verfahrens ihre > Identifikationsnummer erhalten. Bis dahin ist für sie eine den Abruf der ELStAM ersetzende ‚Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug’ vorgesehen, die die für den LSt-Abzug benötigten > Lohnsteuerabzugsmerkmale enthält (vgl § 39e Abs 8 EStG – nicht zu verwechseln mit der vom ArbG auszustellenden > Lohnsteuerbescheinigung über einbehaltene Steuern). Für den LSt-Abzug erhalten diese ArbN eine ‚Ersatzbescheinigung’ des FA nach § 39 Abs 3 EStG. Zu Einzelheiten des Verfahrens > Rz 7ff. Bringt der ArbN keine LSt-Abzugsbescheinigung bei, hat der ArbG den LSt-Abzug nach Steuerklasse VI vorzunehmen (§ 39c Abs 2 Satz 1 EStG: > Nichtverfügbarkeit der ELStAM Rz 2).

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