Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Internationale Schulen werden zB von privaten Trägern oder Auslandsinstitutionen im > Inland (zB in Berlin, Bonn, München und Potsdam), aber auch im > Ausland Rz 1 unter Beteiligung aus Deutschland entsandter Lehrkräfte betrieben. Eine Übersicht aller deutschen Auslandsschulen findet sich unter www.auslandsschulwesen.de, einer Seite der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen des > Bundesverwaltungsamt.

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Im Inland werden die internationalen Schulen idR als Ergänzungsschulen betrieben. Das von allgemeinbildenden Schulen erhobene Schulgeld kann im Rahmen von § 10 Abs 1 Nr 9 EStG beschränkt als > Sonderausgaben abgezogen werden; zu Einzelheiten > Schulgeld. Das Schulgeld, das aus dem Ausland kommende Eltern für den Besuch ihres Kindes bei einer fremdsprachlichen Privatschule im Inland zahlen, ist nicht iRd > Werbungskosten und im Regelfall auch nicht als > Außergewöhnliche Belastungen abziehbar (BFH 183, 139 = BStBl 1997 II, 752; BFH 193, 553 = BStBl 2001 II, 132). Die Kosten für eine Internatsunterbringung sind nur in Ausnahmefällen abziehbar (> Internat).

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die mit deutscher Beteiligung betriebenen internationalen Schulen im Ausland sind Schulen iSv § 10 Abs 1 Nr 9 EStG, sofern sie in einem EU/EWR-Staat belegen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass der Besuch der Schule zu einem dem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt (> Schulgeld Rz 13 ff). > Europäische Schulen erfüllen diese Voraussetzungen generell, sodass ein Abzug als SA möglich ist (BFH 213, 345 = BStBl 2006 II, 682, explizit in Abweichung von BFH/NV 1999, 918). Zu den WK der Eltern gehört das im Ausland gezahlte Schulgeld nicht, selbst wenn es mit den in Deutschland besteuerten Einkünften finanziert wird (vgl § 3c EStG; > Werbungskosten Rz 69 ff). Es gehört auch nicht zu den SA iSv § 10 Abs 1 Nr 5 EStG (> Kinderbetreuung). Ggf sind die Aufwendungen mit dem > Kindergeld oder iRd > Kinderfreibeträge abgegolten, sofern nicht für ein volljähriges Kind der > Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs 2 EStG in Betracht kommt.

 

Rz. 4

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die Bezüge der aus Deutschland kommenden Lehrkräfte zahlt das > Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen. Zu steuerlichen Besonderheiten > Auslandslehrer. Die kostenlose Unterrichtung von Kindern angestellter Lehrer ist grundsätzlich ein dem LSt-Abzug unterliegender geldwerter Vorteil. Ergänzend > Europäische Schulen, > Schulbeihilfen, > Schulgeld; vgl ferner Ismer, DStR 2006, 1157.

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