Rz. 45
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG werden auch für Kinder gewährt, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind (zur Rechtsentwicklung > Rz 15). Deshalb werden die Freibeträge grundsätzlich unabhängig davon berücksichtigt, ob das Kind im > Inland oder Ausland lebt, wenn nur der berechtigte Stpfl unbeschränkt steuerpflichtig ist (> Rz 30 ff).
Rz. 45/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Freibeträge werden aber in unterschiedlicher Höhe gewährt:
• | Ungekürzte Freibeträge gibt es für im Ausland lebende Kinder von deutschen Diplomaten und deutschen Soldaten im NATO-Ausland (vgl § 1 Abs 2 EStG; > Auslandsbeamte Rz 2, > Kindergeld Rz 11/2, > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 5 ff [8 ff]). Ergänzend > Rz 131/3. |
Rz. 45/2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
• | Ungekürzte Freibeträge gibt es auch für Kinder, die in Staaten der Ländergruppe 1 leben (> Anh 2 Ländergruppen). |
Rz. 45/3
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
• | Für andere Auslandskinder, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 1 Abs 1 EStG), werden – je nach den Lebensverhältnissen am Aufenthaltsort – ermäßigte Freibeträge für Kinder abgezogen. Die Freibeträge werden auf einen Betrag ermäßigt, der nach den Verhältnissen des Staates, in dem das Kind seinen > Wohnsitz hat, notwendig und angemessen ist (§ 32 Abs 6 Satz 4 EStG). Betroffen sind Kinder in Wohnsitzstaaten, die nach der sog Ländergruppeneinteilung (> Anh 2 Ländergruppen) zur Ländergruppe 2 bis 4 gehören. Bei Staaten der Ländergruppe 2 sind die Freibeträge (> Rz 35) mit 3/4 anzusetzen, bei Staaten der Ländergruppe 3 mit 1/2, bei Staaten der Ländergruppe 4 mit 1/4 (ergänzend > Unterhaltsleistungen Rz 174). Zum Verfahren > Rz 124. |
Rz. 46
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Regelmäßig erhalten Eltern, die im > Inland Einkünfte erzielen, während des laufenden Kalenderjahres Kindergeld; die Freibeträge für Kinder werden für die ESt erst bei einer Veranlagung angesetzt (> Rz 120). Als Ausnahme werden sie allerdings bei Stpfl, die keinen Anspruch auf Kindergeld oder dem Kindergeld vergleichbare Leistungen haben (> Kindergeld Rz 10 ff, 30ff), schon während des laufenden Kalenderjahres beim Steuerabzug vom Arbeitslohn – nicht nur bei den Zuschlagsteuern, sondern auch bei der LSt – berücksichtigt (§ 39a Abs 1 Satz 1 Nr 6 EStG). Zum Verfahren > Rz 125.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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