Rz. 122

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Beim Steuerabzug vom > Arbeitslohn wirkt sich die Zahl der Kinderfreibeträge für die Berechnung der > Lohnsteuer nicht aus, wohl aber bei den Zuschlagsteuern (> Rz 123). Dafür werden Freibeträge für Kinder als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildet:

Für Kinder unter 18 Jahren bildet das BZSt aufgrund der ihm von den kommunalen Meldebehörden mitgeteilten Daten in einem automatisierten Verfahren die bei den > Steuerklassen I bis IV zu berücksichtigenden Freibeträge für Kinder (vgl § 38b Abs 2 und 3 iVm § 39e Abs 1 und Abs 2 Satz 2 EStG; > Rz 126 f).
Für Kinder über 18 Jahre stellt das FA auf Antrag des ArbN im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren die Kinderfreibetragszahl als > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 10 ff fest und teilt sie dem BZSt zum Abruf durch den ArbG mit (vgl § 39e EStG). Die Angabe der > Identifikationsnummer des Kindes im Antrag ist seit 2023 erforderlich und war zuvor als freiwillige Angabe möglich (> Rz 9).
 

Rz. 123

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für den > Solidaritätszuschlag und die > Kirchensteuer gilt nicht das für die ESt/LSt maßgebende Monatsprinzip (> Rz 47 ff). Für jedes berücksichtigte Kind werden deshalb für die Bemessung von KiSt und SolZ die für den gesamten VZ anzusetzenden Freibeträge für Kinder (> Rz 35) von der lohnsteuerlichen > Bemessungsgrundlage abgezogen.

 

Rz. 124

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Kommen für ein nicht nach § 1 Abs 1 oder 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtiges Kind im Ausland nur die nach Ländergruppen geminderten Freibeträge für Kinder in Betracht (vgl § 32 Abs 6 Satz 4 EStG; > Rz 45 ff), wird dieses Kind weder bei den Kinderfreibeträgen berücksichtigt noch werden im Regelfall (zur Ausnahme > Rz 125) vom FA geminderte Kinderfreibeträge als Freibetrag festgestellt (vgl BMF vom 29.09.1995, Tz 2.1, BStBl 1995 I, 429, formal aufgehoben). Solche Kinder werden regelmäßig nur bei der Veranlagung berücksichtigt (> Veranlagung von Arbeitnehmern; ergänzend > Rz 145 ff).

 

Beispiel 1:

Der ArbN wohnt und arbeitet im > Inland. Seine geschiedene Ehefrau lebt mit den gemeinsamen 11 und 13 Jahre alten Kindern in > Serbien.

Die geschiedene Ehefrau hat Anspruch auf dem Kindergeld vergleichbare Leistungen (> Kindergeld Rz 32). Deshalb werden die dem ArbN zustehenden geminderten Kinderfreibeträge nicht als allgemeiner Freibetrag, sondern erst bei der Veranlagung des ArbN zur ESt berücksichtigt.

 

Rz. 125

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Sonderfall: Im automatisierten Verfahren werden jeweils die für Kinder im Inland geltenden (vollen) Freibeträge (> Rz 35) angesetzt. Außerdem erhält das mit der automatisierten Bildung der LSt-Abzugsmerkmale befasste BZSt von den Meldebehörden keine Daten für die im > Inland nicht gemeldeten Kinder. Als Ausnahme wird deshalb für Auslandskinder, für die kein Anspruch aufKindergeld Rz 10 ff besteht, auf Antrag vom FA ein LSt-Abzugsmerkmal gebildet; dazu wird – anstelle einer Kinderfreibetragszahl – der ggf geminderte Freibetrag (> Rz 45/3) in die > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragen (vgl § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 6 iVm § 39 Abs 4 Nr 3 EStG; > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 25, 90ff). Dieser Freibetrag ermäßigt nicht nur SolZ und KiSt, sondern auch die LSt.

 

Beispiel 2:

Der ArbN wohnt und arbeitet im > Inland. Seine geschiedene Ehefrau lebt mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern in den USA.

Der ArbN selbst hat keinen Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen. Auch die geschiedene Ehefrau in den USA erhält keine dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen. Deshalb werden die ihm zustehenden Freibeträge für Kinder als allgemeiner Freibetrag festgestellt und zum Abruf durch den ArbG beim BZSt bereitgestellt.

Ein solcher Freibetrag führt idR zu einer Pflichtveranlagung (§ 46 Abs 2 Nr 4 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 80 ff). Der ArbN ist zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet.

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