Rz. 128

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Als Teil des > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 38 stellt das örtlich zuständige > Wohnsitz-Finanzamt auf Antrag des ArbN die Zahl der Kinderfreibeträge für folgende im > Inland gemeldete Kinder (zu Auslandskindern > Rz 131/3) zum Abruf als > Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den ArbG fest (§ 39 Abs 4 Satz 1 Nr 2 EStG):

 

Rz. 129

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Kinder unter 18 Jahren:
für ein am 01.01. des Kalenderjahres unter 18 Jahre altes Kind, das nicht in der Wohnung des ArbN gemeldet ist. Dann muss der ArbN durch sachdienliche Unterlagen (zB Geburtsurkunde, Meldebescheinigung des Kindes, Unterhaltsurteil, Belege über Unterhaltszahlungen) glaubhaft machen, dass ein Kindschaftsverhältnis zu ihm besteht und das Kind am 01.01. oder während des Kalenderjahres gelebt hat. Zur Angabe der ID-Nummer im Antrag > Rz 9. Er trägt insoweit die Feststellungslast (> Beweislast);
 

Rz. 130

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Kinder über 18 Jahren:
in den Fällen des § 32 Abs 4 und 5 EStG (> Rz 60–119) sowie
 

Rz. 131

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

unabhängig vom Lebensalter:

- die erstmalige Anerkennung als Pflegekind (> Rz 42; > R 32.2 EStR), oder wenn
 

Rz. 131/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

 
- dem ArbN der doppelte Kinderfreibetrag zusteht, weil (vgl § 38b Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst b und c EStG)
- der > Wohnsitz oder gewöhnliche > Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder
- der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist. Das gilt auch, wenn unter Nutzung fortpflanzungsmedizinischer Verfahren der biologische Vater anonym bleibt (BMF vom 17.01.2014, BStBl 2014 I, 109). Ebenso, wenn die Mutter den Namen des leiblichen Vaters nicht preisgibt (EFG 1993, 519; OFD Hannover vom 12.08.1997, DB 1997, 2198; aA EFG 1998, 1414, das die Regelung hier nicht anwendet), oder
- der andere Elternteil voraussichtlich während des ganzen Kalenderjahres nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder wenn
 

Rz. 131/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

 
- ein Freibetrag auf einen anderen Elternteil/Stiefelternteil/Großelternteil übertragen wird; zu Einzelheiten > Rz 160 ff; > Rz 170 ff; außerdem
 

Rz. 131/3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

 
- für im Inland nicht gemeldete Kinder, für die das FA eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellt und für die dem ArbN ungekürzte Freibeträge zustehen (vgl § 39 Abs 3 Satz 1 EStG; > Rz 31/1 und 31/2, > Rz 45/1 und 45/2);
 

Rz. 132

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

 
- für Kinder von ArbN, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht und für die das FA deshalb einen Freibetrag feststellt (> Rz 46).
 

Rz. 133

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Eintragung der Zahl der Kinderfreibeträge kann beim FA nur mit amtlichem Vordruck beantragt werden (§ 38b Abs 2 Satz 5 iVm § 51 Abs 4 Nr 1 Buchst c EStG). Berücksichtigt werden Kinder, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderfreibeträge zu Beginn des für den LSt-Abzug maßgebenden Kalenderjahres oder im Laufe dieses Kalenderjahres vorliegen.

 

Rz. 134

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein nach Ländergruppen geminderter Kinderfreibetrag (> Rz 45/3) wird erst bei der Veranlagung berücksichtigt (> Rz 124).

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