1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Systematik des SGG zur Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage entspricht derjenigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Lediglich die Diktion ist anders und auf die unterschiedliche Situation zugeschnitten: Während im Verwaltungsgerichtsprozess in den weitaus meisten Streitsachen der Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Eingriffsverwaltung im Vordergrund steht, wird im sozialgerichtlichen Verfahren meist um Sozialleistungen gestritten, zu deren Gewährung die Sozialleistungsträger verpflichtet sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ermessensleistungen bilden die Ausnahme. Die Regelungen in §§ 54 und 55 sind nicht abschließend. Weitere Regelungen zu speziellen Klagearten sind in § 88 SGG (Untätigkeitsklage) und § 57 SGB IV enthalten.

 

Rz. 2

Ebenso wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Kläger nicht verpflichtet, die Klageart zu benennen, er soll lediglich einen bestimmten Antrag stellen (§ 92 Satz 1). Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§ 123).

Die Vorschrift ist seit der Entstehung unverändert geblieben.

2 Rechtspraxis

2.1 Klagearten

2.1.1 Anfechtungsklage

 

Rz. 3

Die Anfechtungsklage ist in § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 geregelt. Das Gesetz benennt als Unterarten die Aufhebungs- und die Abänderungsklage. Die (isolierte) Anfechtungsklage kommt dann in Betracht, wenn der Kläger allein die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsakts anstrebt. Wichtigster Anwendungsfall ist die Klage gegen einen Bescheid, mit dem die Bewilligung einer Sozialleistung aufgehoben oder zurückgenommen wurde. Außerdem kommt die Anfechtung eines Aufrechnungs-, Verrechnungs-, Entziehungs- oder Ruhensbescheids in Betracht. Mit Abänderung ist die Teilaufhebung eines Verwaltungsakts gemeint. Sie kommt in Betracht, soweit der Verwaltungsakt teilbar ist und die Rechtswidrigkeit sich ausschließlich auf den aufzuhebenden Teil auswirkt. Ist der Erlass eines geänderten Verwaltungsakts das Klageziel, so steht die Verpflichtungsklage als Klageart zu Gebote.

 

Rz. 4

Der Klageantrag sollte lauten, den Bescheid (die Bescheide) des Beklagten vom ... und den Widerspruchsbescheid vom ... aufzuheben.

 

Rz. 5

Erledigt sich der Verwaltungsakt nach dessen Erlass, so ist die Anfechtungsklage nicht mehr statthaft. Stattdessen kann der Betroffene gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 unter bestimmten Voraussetzungen Fortsetzungsfeststellungsklage erheben und die Feststellung beantragen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.

2.1.2 Verpflichtungsklage

 

Rz. 6

Die Verpflichtungsklage ist in § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 geregelt. Sie kommt dann zum Zuge, wenn der Kläger die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts anstrebt. Dies betrifft die Fälle, in denen die begehrte Leistung im Ermessen des Sozialleistungsträgers steht. Wenn ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die statthafte Klageart (vgl. § 54 Abs. 4). Je nachdem, in welcher Situation die Verpflichtungsklage erhoben wird und welches Ziel sie hat, werden die Begriffe Vornahmeklage, Weigerungsklage, Untätigkeitsklage oder Bescheidungsklage verwendet. Die Vornahme- oder Weigerungsklage führt nur dann zur Verurteilung zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs Ermessensreduzierung eingetreten ist. Verbleibt ein Ermessensspielraum, so kommt (nur) ein Bescheidungsurteil in Betracht. Denn das Gericht darf sein Ermessen nicht anstelle des Ermessens des Sozialleistungsträgers ausüben.

 

Rz. 7

Die Klage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ist ebenfalls Verpflichtungsklage, nicht etwa Feststellungsklage! (Häufigster Anwendungsfall ist die Klage auf Feststellung des Grades der Behinderung nach § 69 SGB IX.) Gleiches gilt für die Klage auf Zulassung als Leistungserbringer im Gesundheitswesen (z. B. als Vertragsarzt, als Logopäde).

 

Rz. 8

Der Klageantrag sollte bei der Vornahme- oder Weigerungsklage lauten, den Bescheid (die Bescheide) vom ... und den Widerspruchsbescheid vom ... aufzuheben und den Sozialleistungsträger zu verpflichten, dem Kläger ... zu gewähren.

 

Rz. 9

Der Klageantrag sollte bei der Bescheidungsklage lauten, den Bescheid (die Bescheide) vom ... und den Widerspruchsbescheid vom ... aufzuheben und den Sozialleistungsträger zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht zu verurteilen.

Die Untätigkeitsklage ist nur unter den in § 88 geregelten Voraussetzungen statthaft (vgl. die Kommentierung zu § 88).

2.1.3 Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

 

Rz. 10

Ist die Klage auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, der mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt wurde, so ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft (vgl. BSG, Urteil v. 5.9.2006, B 2 U 8/05 R, SozR 4-2700 § 34 Nr. 1, Zulassung zum H-Arzt-Verfahren; BSG, Urteil v. 28.9.2006, B 3 KR 28/05 R, NZS 2007 S. 495 = SGb 2007 S. 489, Aufnahme eines neuen Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen). Die Leistungsklage wäre nicht statthaft, wie...

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