1. Entscheidung des Verbandes war rechtswidrig

    Der BGH hatte in dem oben erwähnten Urteil im Vorfeld bekanntlich entschieden, dass der verfügte Zwangsabstieg aus verschiedenen Gründen rechtswidrig war und der Verband falsch entschieden hatte. Dadurch wurde der Verein in seinen satzungsmäßigen Mitgliedschaftsrechten verletzt.

  2. Rechtsfolge: Schadensersatz

    Dem Verein steht daher wegen des rechtswidrigen Eingriffs in sein Mitgliedschaftsrecht durch den Zwangsabstieg zwar nach § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der sog. Naturalrestitution zu.

    Der Verein kann also Herstellung des Zustands verlangen, der bestünde, wenn er nicht zwangsabgestiegen wäre.

     

    § 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes

    (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

    (2) ¹ Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. ² Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

  3. Aber: Anspruch geht ins Leere

    Nach diesem Grundsatz kann er aber keine Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der nunmehr anstehenden nächsten Spielzeit verlangen.

    Dem Kläger steht lediglich ein Anspruch darauf zu, so gestellt zu werden, wie er heute stünde, wenn er in der Spielzeit 2014/2015 noch am Spielbetrieb in der Regionalliga Nord teilgenommen hätte.

    Nach dem insoweit maßgeblichen Regelwerk des Beklagten, d. h. seinem Statut sowie seiner Spielordnung nebst Anhängen, bezieht sich der mit der Mitgliedschaft im Beklagten verbundene Anspruch auf Teilnahme am Zulassungsverfahren für den Spielbetrieb der von der Beklagten veranstalteten Liga nur auf die jeweils anschließende nächste Spielzeit.

    Der Kläger kann daher nur dann seine Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord in der nächsten anstehenden Spielzeit verlangen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass er bei einer Teilnahme in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in der Regionalliga Nord spielen würde.

  4. Problem der Beweislage: Wo würde der Verein heute stehen?

    Dies hat der Kläger nicht nachgewiesen.

    Insoweit greift weder ein Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers, dass er nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund eines typischen Geschehensablaufs über die Spielzeit 2014/2015 hinaus bis heute in der Regionalliga Nord verblieben wäre, noch liegen die Voraussetzungen einer anderen Beweiserleichterung vor.

    Fazit: Da der Verein nicht beweisen konnte, wo er heute spielen würde, wenn er nicht aufgrund des Zwangsabstiegs aus dem Spielbetrieb genommen worden wäre, kann er seinen theoretischen Anspruch gegen den Verband nicht durchsetzen.

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