Die Rechtslage ergibt sich insbesondere für einen ehrenamtlich tätigen Vorstand aus §§ 27 Abs. 3, 667 BGB.

Danach ist der Beauftrage (= Vorstand) verpflichtet, dem Auftraggeber (= Verein) alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Diese Herausgabepflicht umfasst vor allem sämtliche dem Vorstand vom Verein zur Verfügung gestellten Verwaltungsmittel, also die Schriftstücke, Bücher, Geld, Wertpapiere usw.

Ferner gehören dazu auch alle Geschäftsunterlagen, die während der Amtszeit durch den alten Vorstand erstellt oder erarbeitet worden sind und einen Bezug zur Vorstandstätigkeit für den Verein haben. Insofern kann sich der alte Vorstand nicht darauf berufen, dass er diese Unterlagen für sich "privat" erstellt hat.

Die Wahrnehmung der ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit geschieht treuhänderisch im Auftrag des Vereins. Der Verein ist also darauf angewiesen, dass er nach Ende der Amtszeit alle Unterlagen, Dokumente, Verträge, Bankunterlagen etc. erhält, damit die Vereinsgeschäfte ordnungsgemäß weitergeführt werden können.

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