Gesetzliche Definition

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist gemäß § 14 AO eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

2.1 Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Der Gewinn wird durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ermittelt.

2.2 Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Verbleibt im einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein Verlust, so ist dies gemeinnützigkeitsschädlich, wenn nicht einer der nachstehenden Sachverhalte verwirklicht ist:

  • Dem ideellen Bereich wurden innerhalb der dem Verlustjahr vorangegangenen sechs Jahre Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher Höhe zugeführt.
  • Der Verlust ist durch anteilige Abschreibungen auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter entstanden.

    Die Wirtschaftsgüter müssen dabei für den ideellen Bereich angeschafft worden sein und nur zur besseren Kapazitätsauslastung und Mittelbeschaffung teil- oder zeitweise für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt werden.

  • Der Verlust beruht auf einer Fehlkalkulation.
  • Der Verlust wird dadurch ausgeglichen, dass innerhalb der auf das Verlustjahr folgenden zwölf Monate dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zugeführt werden.

    Diese Mittel dürfen nicht aus Zweckbetrieben, aus dem Bereich der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung, aus Beiträgen oder aus anderen Zuwendungen stammen, die zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke bestimmt sind.

Die Zuführungen zu dem ideellen Bereich können deshalb aus folgenden Mitteln vorgenommen werden:

  • aus dem Gewinn des einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der in dem Jahr nach der Entstehung des Verlustes erzielt wird,
  • aus für den Ausgleich des Verlustes bestimmten Umlagen der Mitglieder (die aber nicht als Spenden abziehbar sind).

Sollte keiner der o. g. Punkte erfüllt sein, so wird eine schädliche Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für den Ausgleich des Verlustes aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angenommen, was den Wegfall der Gemeinnützigkeit zur Folge hat.

2.3 Besteuerungsgrenze

 
Achtung

Wichtig: Mittel des ideellen Bereichs dürfen nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden.

Übersteigt die Summe der Bruttoeinnahmen (inkl. Umsatzsteuer) nicht den Betrag von 45.000 Euro, wird weder Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer erhoben. Bei Gemeinschaften gemeinnütziger Vereine sind für die Frage, ob die Besteuerungsgrenze überschritten ist, die anteiligen Einnahmen (nicht der anteilige Gewinn) maßgebend. Auch bei Unterschreiten der Besteuerungsgrenze darf der Verein keine ideellen Mittel im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwenden. Es liegt nach wie vor ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, der jedoch nicht zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer herangezogen wird. Die Umsatzsteuer ist mit dem Regelsteuersatz anzusetzen. Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben können auch nur auf die Veranlagungszeiträume vor- oder rückübertragen werden, in denen die Besteuerungsgrenze überschritten wurde. Die Freigrenze (nicht Freibetrag!!) gilt insgesamt für alle wirtschaftlichen Aktivitäten aus allen Abteilungen. Mit dem Überschreiten der Zweckbetriebsgrenze wird automatisch auch die Besteuerungsgrenze überschritten.

Ein Verein hat folgende Einnahmen aus eigener Tätigkeit erzielt:

 
  Jahr 1 Jahr 2
Vereinsgaststätte 29.000 Euro 29.000 Euro
Kegelbahn 4.000 Euro 4.000 Euro
Straßenfest 0 Euro 2.000 Euro
Bewirtung Turnier 3.000 Euro 3.000 Euro
Werbung 7.000 Euro 7.000 Euro
Trikotwerbung 2.000 Euro 2.000 Euro
  45.000 Euro 47.000 Euro

Im Jahr 1 entsteht weder eine Körperschaft- noch Gewerbesteuerpflicht, da die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro nicht überschritten wurde. Eine Gewinnermittlung ist nicht erforderlich.

Ein Abteilungsleiter hat aufgrund guter Kontakte erreicht, dass ein Sponsor für das Jahr 2 jeweils einen Satz Trikots mit Werbeaufdruck "Meier, Müller, Schulze GmbH" im Wert von 2.000 Euro der Abteilung unentgeltlich zur Verfügung stellt. Mit diesem geldwerten Vorteil hat der Verein die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro überschritten. Dadurch ist im Jahr 2 der Verein ertragssteuerpflichtig; d. h. körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Eine Gewinnermittlung für die einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ist erforderlich. Inwieweit es bei dem Verein auch zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von der Höhe des Gesamtüberschusses ab. Bei der Ermittlung dieses Überschusses sind alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zusammenzurechnen. Eventuelle Verluste aus einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben können mit Überschüssen verrechnet werden.

2.4 Festgemeinschaften

Immer häufiger veranstalten mehrere Vereine gemeinsam ein Straßenfest oder einen Ball. Wenn diese G...

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