Seit einiger Zeit kommt es bei einzelnen Vereinsregistern zu Problemen bei bereits bestehenden e. V.s sowie bei beabsichtigten Neueintragungen. Dies vor allem dann, wenn nach der Satzung erkennbar wird, dass es um einen Verein geht, der als einziges Ziel und Hauptzweck nach der Satzung einen bestimmten definierten wirtschaftlich orientierten Zweck in der Rechtsform eines e. V. betreiben oder unterhalten will.

Die aktuelle neuere Rechtsprechung beurteilt länderrechtlich sehr unterschiedlich, ob bei dieser Zweckverfolgung wie bisher ein sogenannter Idealverein (nach der Grundvorgabe des § 21 BGB) vorliegt und bei Neugründungen eingetragen werden kann oder ob wegen der beabsichtigten Zweckverfolgung ein (von den Gründern/Mitgliedern so nie angestrebter) wirtschaftlicher Verein mit der kaum noch anzutreffenden Rechtsform nach § 22 BGB angenommen werden muss. Diese Entscheidung kann in der Konsequenz zur Amtslöschung eines e. V. führen.[1]

Nicht nur in Bezug auf die Kitas wächst oft der Handlungsbedarf, sondern auch bei bestehenden Großorganisationen wie Verbänden und Großvereinen, wenn sich in deren Außenwirkung allgemein ein starkes wirtschaftliches Engagement feststellen lässt. Dies führte teilweise dazu, dass vielfach vorrangig für die rein wirtschaftlich ausgerichteten Aktivitäten beidem e. V. dies dann beispielsweise als GmbH oder AGs als selbstständige Gesellschaftsform ausgegliedert wurde, mit dem e. V. als Hauptgesellschafter.

 
Praxis-Beispiel

Amtslöschungsanregung für einen Fußballverein

Aktuell geriet die so bezeichnete Amtslöschungsanregung eines Vereinsmitglieds an das zuständige Vereinsregister München in die Tagespresse. Sie hatte zum Ziel, einem aktiven Fußball-Bundesligaverein die weitere Betätigung über die Rechtsform eines e. V. zu untersagen. Dieser Verein unterhält neben dem e. V. die bekannte Beteiligung über eine dem e. V. gehörende Kapitalgesellschaft, die den Profi-Fußballbetrieb als Hauptzweck nach dem Gesellschaftsvertrag hat. Dieser Versuch wurde zwischenzeitlich vom Registergericht zurückgewiesen, zumal es sich nicht um einen förmlichen Löschungsantrag handelte, den ohnehin ein einzelnes Mitglied nicht stellen kann.

Der eingebrachten "Anregung", den bekannten e. V. wegen "Rechtsformverfehlung" aus dem Vereinsregister zu löschen, da der Verein nur noch untergeordnete ideelle Betätigungen nachweisen könne, wurde nach einer Gesamtprüfung vom AG München nicht entsprochen. Ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.[2] Zumal auch der Bundesgerichtshof (BGH) bereits die Auslagerung wirtschaftlicher Betätigungen von Vereinen auf Kapitalgesellschaften als zulässig erachtet hatte.[3] Dieses Amtsgericht bestätigte diese Grundsätze nochmals in seiner aktuellen Entscheidung.

Ähnlich ist die Situation bei dem bundesweit bekannten Automobilclub, der als e. V. zwischenzeitlich sehr viele wirtschaftliche Interessen verfolgt, beispielsweise den Verkauf von Versicherungsleistungen bis hin zu Reiseangeboten. Dies erfolgt über getrennt geführte Kapitalgesellschaften im Besitz des e. V. Nach einer 2016 durchgeführten Umstrukturierung unterhält der e. V. unter anderem eine Stiftung sowie separate ausgelagerte Aktiengesellschaften. Dabei wird das Modell der Mehrheitsbeteiligung entsprechend den (wenn auch) älteren Grundsatzvorgaben des BGH beibehalten. Auch hierzu ist ein Amtslöschungsverfahren beim Vereinsregister des AG München nach wie vor anhängig, das offenbar ruht. Es bezieht sich auch auf die angestrebten Umstrukturierungsmaßnahmen dieses Vereins.[4]

[2] AG München, Pressemitteilung vom 16.09.2016 zum Verfahren VR 2463. Allgemein wird sportbezogen heute davon ausgegangen, dass erhebliche Bedenken bestehen, ob man die sog. Profivereine in der DFL entsprechend der Geschäftstätigkeit noch als Idealverein einstufen kann, so u. a. Lochner, Universität Bayreuth, Lehrstuhl Prof. Peter Heermann, "Das Nebenzweckprivileg im Recht der Idealvereine sowie Rechtsfolgen einer Rechtsformverfehlung".
[3] So der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 29.09.1982, NJW1983, 569 ff.
[4] Das ADAC-Verfahren ist anhängig unter Az. VR 304 beim AG München; hierzu kritisch bereits Leuschner, ZIP 8/105, S. 356.

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