Spenden dürfen nur an steuerbegünstigte Körperschaften (z. B. Vereine und gGmbHs) gehen und nicht an die GbR!

Spendenempfänger kann im Allgemeinen nur eine inländische Körperschaft sein. Die Zuwendung muss für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Da Spenden nur an den gemeinnützig anerkannten Verein und nicht an die Vereinsgemeinschaft (Zweckbetriebsgemeinschaft) geleistet werden, kann der Verein, der diese freiwillige Zuwendung erhält, unabhängig von seiner bestehenden Beteiligung an der Vereinsgemeinschaft Spendenbescheinigungen oder Zuwendungsbestätigungen nach dem amtlichen Vordruck selbst ausstellen.

Die eingegangenen Spenden sind im ideellen Bereich als steuerfreie Einnahmen bei dem jeweiligen Verein zu erfassen.

Bei Spenden ist unbedingt darauf zu achten, dass die Zuwendungen ohne Gegenleistungen erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

einer Spende

Der örtliche Gastronom beteiligt sich mit einem eigenen Stand am Fest der Vereinsgemeinschaft. Da er keine Standgebühr oder Umsatzbeteiligung zahlen muss, "spendet" er jeweils 200 Euro an die beteiligten Vereine.

Bei dieser Sachlage sollte wegen des erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.

 
Hinweis

Achten Sie auf die korrekte Erteilung von Zuwendungsbestätigungen. Nach § 10b Abs. 4 EStG haftet der Ausstellende persönlich mit 30 % des unzutreffend bescheinigten Betrages.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Lexware der verein professional enthalten. Sie wollen mehr?