Zusammenfassung

Die in vielen Vereinen praktizierte Familienmitgliedschaft ist lediglich eine Sonderform der Beitragsgestaltung ("Familienrabatt") und keine besondere Art der Mitgliedschaft. Das bedeutet im Klartext, dass die einzelnen Mitglieder der Familie jeweils für sich genommen eigenständige Mitglieder des Vereins sind und sich lediglich ihre Beitragspflichten insgesamt, je nach den Regelungen des Vereins, günstiger gestalten. In der Regel werden die Beiträge vom Konto einer Person der Familie – einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten – eingezogen beziehungsweise von dieser bezahlt.

 

Die 3 häufigsten Fallen

1. Ein Minderjähriger wird nicht extra im Mitgliederbestand geführt

Der Familienbeitrag für Herrn Krater und seinen 14-jährigen Sohn Tobias wird vom Konto des Vaters abgebucht. So geht unter, dass Tobias ein eigenständiges Vereinsmitglied ist und entsprechend geführt werden muss. Die Folge: Tobias wird nicht zur Mitgliederversammlung eingeladen und kann seine Rechte als Vereinsmitglied nicht wahrnehmen.

2. Der Verein erlaubt nicht die Kündigung der Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres

Petra wird im Oktober 18 Jahre alt. Da die Vereinssatzung eine Kündigungsfrist von 18 Monaten vorschreibt, kann sie bzw. ihre Mutter die Familienmitgliedschaft für Petra nicht innerhalb eines Jahres kündigen. Deren Mitgliedschaft läuft daher einfach aus.

3. Der Verein bleibt auf nicht gezahlten Mitgliedschaftsbeiträgen sitzen

Im März wird Karsten volljährig, damit gelten für ihn eigentlich die vergünstigten Beiträge als Familienmitglied nicht mehr. Dies fällt dem Schatzmeister aber erst ein Jahr später auf. Da Karsten zum Zeitpunkt seines Geburtstags kein Vermögen besaß, können die Beiträge nicht nachträglich von ihm eingefordert werden.

1 Rechtliche Hinweise

Zu beachten ist, dass unabhängig von der Zahlungspflicht jedes der Familienmitglieder rechtlich als Einzelmitglied behandelt und im Mitgliederbestand geführt werden muss. Dies ist für die verschiedensten Satzungsvorgaben wichtig, zum Beispiel wenn die Mitglieder per Brief (also schriftlich) zur Mitgliederversammlung geladen werden. Es reicht nicht aus, das "Familienoberhaupt" stellvertretend für alle anderen Familienangehörigen anzuschreiben. Einzuladen ist jedes Mitglied persönlich in der satzungsmäßigen Form. Auch bei der Ausübung weiterer Mitgliedschaftsrechte, zum Beispiel dem aktiven oder passiven Wahlrecht, müssen die individuellen Rechte und Pflichten des Einzelmitglieds beachtet werden.

Mit Erreichen des 18. Lebensjahres wird ein minderjähriges Mitglied volljährig (§ 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) und erlangt damit einen anderen Rechtsstatus im Rechtsgeschäftsverkehr – auch gegenüber dem Verein. Hier muss der Verein auf Folgendes achten: Ein Mitgliedschaftsvertrag, den ein Minderjähriger in der Vergangenheit mit Einwilligung seiner Eltern (oder die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für ihn) mit dem Verein geschlossen hat, ist unwirksam, wenn dieser länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit fortbesteht, ohne dass der Verein eine Kündigung ermöglicht (§ 1822 Nr. 5 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Georg Huber wird volljährig

Familie Huber ist mit beiden Elternteilen, dem Sohn Georg und den Töchtern Anne und Lisa seit vielen Jahren Mitglied im Sportverein A e.V. Die Familie nimmt den in der Beitragsordnung vorgesehenen Familienbeitrag in Anspruch. Die Beiträge werden jeweils zum 01.03. des Jahres eingezogen. Der Vater als Kontoinhaber hat für den Familienbeitrag eine Einzugsermächtigung erteilt. Die Satzung des Vereins sieht vor, dass die Mitgliedschaft mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31.12. des Jahres gekündigt werden kann.

Sohn Georg wird am 15.07.2013 volljährig. Was muss der Verein beachten und veranlassen?

  • Da Georg seine Mitgliedschaft sofort nach Eintritt der Volljährigkeit zum 31.12.2013 des Jahres kündigen kann, ist der Mitgliedschaftsvertrag wirksam und der Verein muss insoweit nichts unternehmen. Die Mitgliedschaft von Georg läuft automatisch weiter.
  • Der Verein muss prüfen ob und wann Georg aus dem Familienbeitrag herausfällt und welchen Beitrag er ab Volljährigkeit zu zahlen hat. Dies hängt von den Regelungen in der Satzung und der Beitragsordnung des Vereins ab. Die Frage ist, ob Georg den Erwachsenenbeitrag zahlen muss und ab wann.
  • Georg muss dazu unter Umständen ein eigenständiges SEPA-Lastschriftmandat gegenüber dem Verein erteilen, damit ab 2014 sein Beitrag vom Verein eingezogen werden kann. Oder der Vater übernimmt die Beitragsschuld und erteilt wiederum gegenüber dem Verein ein eigenständiges SEPA-Mandat – neben dem für den weiterlaufenden Familienbeitrag für die anderen Familienmitglieder.
  • Georg muss in der Bestandsmeldung an den Landessportbund ab 01.01.2014 als Erwachsener gemeldet werden.

Nach § 1629a Abs. 1 BGB haftet ein volljähriges Mitglied für seine Beitragsschulden aus der Zeit als minderjähriges Mitglied im Verein nur in Höhe des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens. Im Klartext: Wenn ein Minderjähriger bei Eintritt der Volljährigkeit ...

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