Der BGH hat in seinem neuerlichen Urteil zum Thema die wesentlichen Grundsätze herausgearbeitet, die auch ein Vereinsvorstand beachten sollte, wenn es zu haftungsrechtlichen Fragen kommt:

  • Klagt ein Sozialversicherungsträger gegen den Vorstand nach § 26 BGB des Vereins auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB (Haftung beim Nichtabführen von SV-Beiträgen), so muss der SV-Träger (z. B. die Krankenkasse) das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes beweisen, dazu gehört auch die Tatsache, dass der Vorstand vorsätzlich gehandelt hat.
  • Der Vorstand handelt nach ständiger Rechtsprechung mit bedingtem Vorsatz, wenn er eine für möglich gehaltene Beitragsvorenthaltung billigt und nicht auf die Erfüllung der Ansprüche der SV-Träger hinwirkt.
  • Liegt die Abführung der Beiträge in der Hand eines anderen Vorstandsmitglieds oder eines Angestellten des Vereins, so muss ein Vorstandsmitglied im Rahmen der im obliegenden Überwachungspflicht tätig werden, sobald Anhaltspunkte bestehen, dass die ordnungsgemäße Abführung nicht mehr gewährleistet ist.
  • § 266a StGB stellt lediglich die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber unter Strafe.
  • Die Nichtabführung von Arbeitgeberanteilen ist hingegen straffrei und damit auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzbewehrt.
 

Fundstellen

BGH, Urteil v. 18.12.2012, Az.: II ZR 220/10

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