Da sowohl der Jahres-Übungsleiterfreibetrag als auch der Jahres-Ehrenamtsfreibetrag sozialversicherungsfrei bleiben und nicht beitragspflichtig sind, kann dies faktisch bei höheren Vergütungen noch dazu führen, dass bei monatlicher Abrechnung und monatlicher Berücksichtigung des ÜL-Freibetrags im Minijob noch bis 770 Euro (520 Euro plus 250 Euro anteiliger Freibetrag) in der Geringfügigkeitsgrenze ab 01.10.2022 liegen. Auch selbst für bezahlte Helfer, die mit Nutzung des Ehrenamtsfreibetrags im steuerbegünstigen Bereich aktiv sind, würden ab 01.10.2022 mit 590 Euro (520 Euro und 70 Euro anteiliger Monatsfreibetrag) noch als Minijobber eingeordnet werden. Auch beim Midi-Job kann sich die Gesamtvergütung erhöhen, wenn die Freibeträge dazu kommen. Werden Freibeträge genutzt, kann dies auch beim Midi-Job-Verhältnis zu höheren Verdiensten führen, wenn man im Nebenjob diese bezahlten Leistungen erbringt, die über 520 Euro im Monat liegen, die theoretisch bis 1.850 Euro maximal für Übungsleiter noch gehen könnten.

 
Hinweis

Für beide Beschäftigungsverhältnisse ab 01.10.2022: Stets 12 Euro die Stunde als Mindestlohn berücksichtigen! Bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) müssen dann im Frühjahr 2023 die Entgelte für Minijobber oder Midi-Jobber in der Jahresmeldung aufgenommen werden – aber ohne die ggf. beim Gehalt mitzuberücksichtigenden sozialversicherungsfreien Freibeträge.

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