Neben dem e. V. kann der ehrenamtlich Tätige eines Vereins selbst haften und damit persönlich in Anspruch genommen werden. Diese persönliche Haftung entsteht dann, wenn der Ehrenamtliche Leib, Leben, Eigentum oder weitere Vermögenswerte des Geschädigten rechtswidrig und schuldhaft verletzte, und deshalb nach § 823 Abs. 1 BGB unmittelbar gegenüber dem Geschädigten haftet.

Die persönliche Haftung kann auch dann entstehen, wenn der Ehrenamtliche schuldhaft (§ 276 BGB) ein sog. Schutzgesetz verletzt und dadurch ein Dritter geschädigt wird. Dadurch entsteht nach § 823 Abs. 2 BGB ebenfalls ein Schadenersatzanspruch.

Schadensersatzpflicht (§ 823 BGB)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

  1. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verstößt.
  2. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen diese auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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