Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachverständigenentschädigung: Anforderungen an die Geltendmachung der Vergütung; Voraussetzung für eine Nachforderung
Normenkette
JVEG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4.) wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 4.) ist mit Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Lübeck vom 4.11.2009 zum Sachverständigen in dem Betreuungsverfahren des Beteiligten zu 1.) bestellt worden. Nach Fertigung des beauftragten psychiatrischen Gutachtens vom 23.11.2009 stellte der Beteiligte zu 4.) mit Liquidation vom 23.11.2009 für seine Leistungen einen Betrag i.H.v. 282,20 EUR in Rechnung, der antragsgemäß gezahlt wurde.
Mit Schreiben vom 12.6.2012, eingegangen bei Gericht am 5.7.2012, hat der Beteiligte zu 4.) die nachträgliche Erstattung der Umsatzsteuer i.H.v. 53,62 EUR auf sein bereits erstattetes Honorar begehrt, da es durch die Finanzdirektion Kiel zu einer Nachveranlagung von Umsatzsteuerbeträgen für die Jahre 2005 bis 2011 gekommen sei.
Der Beteiligte zu 5.) ist diesem Verlangen mit Schreiben vom 15.8.2012 entgegen getreten und hat unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 JVEG die Festsetzung der Umsatzsteuer auf 0 EUR beantragt.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 15.11.2012 (Bl. 449 - 452 d.A.) hat das LG Lübeck - wegen der grundsätzlichen Bedeutung nach Übertragung durch die Einzelrichterin in voller Kammerbesetzung - den Antrag des Beteiligten zu 4.) auf Erstattung der Umsatzsteuer zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die geltend gemachte Umsatzsteuer nicht mehr erstattet werden könne, weil die Frist des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG abgelaufen sei. Der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer sei nicht erst mit der Aufforderung des Finanzamtes an den Beteiligten zu 4.) fällig geworden, sondern mit dem Anspruch auf Erstattung der Vergütung. Dass das für den Beteiligten zu 4.) zuständige Finanzamt die Umsatzsteuer entgegen den Vorgaben aus dem UStG nicht eingefordert habe, könne den Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer nicht hindern. Unabhängig davon, dass der Beteiligte zu 4.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gar nicht beantragt habe, könne ihm diese wegen Versäumung der Antragsfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG auch nicht mehr gewährt werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage hat das LG die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen.
Mit seiner weiteren Beschwerde vom 3.12.2012, begründet durch Schriftsatz vom 18.1.2013 (Bl. 465 - 491 d.A.), wendet sich der Beteiligte zu 4.) gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Lübeck vom 15.11.2012. Die Kammer hat der Beschwerde durch Beschluss vom 21.2.2013 nicht abgeholfen (Bl. 501 f. d.A.).
II. Die gem. § 4 Abs. 5 JVEG statthafte und in zulässiger Weise erhobene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4.) ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des LG Lübeck beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 4 Abs. 5 Satz 2 JVEG, § 546 ZPO). Der Beteiligte zu 4.) kann eine nachträgliche Festsetzung der nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 2 Abs. 1 Nr. 1 JVEG geltend gemachten Umsatzsteuer i.H.v. 53,62 EUR nicht verlangen.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG). War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Abs. 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Das schriftliche Gutachten des Beteiligten zu 4.) ging am 1.12.2009 beim LG ein. Damit begann insoweit die Frist zur Geltendmachung der Vergütung gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG. Die Kostenrechnung des Beteiligten zu 4.) vom 23.11.2009, ebenfalls am 1.12.2009 beim LG eingehend, lag damit innerhalb der Antragsfrist vor. Dies gilt jedoch nicht für die mit Schreiben vom 5.7.2012 nachträgliche Geltendmachung der darauf entfallenden Umsatzsteuer i.H.v. 53,62 EUR.
Der Senat teilt die Ansicht des LG, dass ein Sachverständiger - der wie hier - bereits einen bezifferten Anspruch auf Vergütung geltend gemacht hat, eine Nachforderung nur bis zum Ablauf der Ausschlussfrist geltend machen kann. Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut und der Intention des Gesetzgebers. Die - von der Wiedereinsetzung abgesehen - einzige Möglichkeit, eine Vergütung, eine Neuberechnung der Vergütung oder - wie hier - einen weiteren Vergütungsbestandteil auch noch nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG geltend machen zu können, besteht n...