Entscheidungsstichwort (Thema)

Trennungsgeld. Ausbildung zum Gerichtsvollzieher. Versetzung aus persönlichen Gründen. Abordnung. Fürsorgepflicht. Trennungsgeldgewährung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Wirksamkeitsdauer einer „aus Anlass der Ausbildung” „bis auf weiteres” erfolgten Trennungsgeldbewilligung.

2. Zur Frage, ob ein Dienstleistungsauftrag im Rahmen der Ausbildung trennungsgeldrechtlich als Abordnung zu qualifizieren sein kann.

 

Normenkette

TGV § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 6, 12-13, 10, Abs. 3, § 8 Abs. 1; BRKG § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Schwerin (Urteil vom 08.06.2000; Aktenzeichen 1 A 658/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 08.06.2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung von Trennungsgeld.

Der Kläger war ursprünglich Justizobersekretär im Dienst der Freien Hansestadt Bremen und wurde von dieser mit Wirkung vom 01.10.1994 „aus persönlichen Gründen” in den Geschäftsbereich des Ministers für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (MJBE) versetzt. Die Versetzung erfolgte unter Fortdauer seines bestehenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Für die Zeit vom 01.10.1994 bis 31.12.1994 wurde der Kläger in den Geschäftsbereich des Justizministers des Landes Schleswig-Holstein abgeordnet. Er wurde ab 01.03.1995 zur Gerichtsvollzieherausbildung zugelassen. Mit Bescheid vom 02.11.1994 gewährte der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock dem Kläger „aus Anlass der Ausbildung” gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) Trennungsgeld für die Zeit vom 05.10.1994 bis 18.10.1994 und vom 19.10.1994 „bis auf weiteres”. Auf den Widerspruch des Klägers wurde der Bescheid unter dem 07.02.1995 der Höhe nach abgeändert. Vom 01.01.1995 bis 28.02.1995 hospitierte der Kläger bei einem Gerichtsvollzieher in Mecklenburg-Vorpommern.

Mit Wirkung vom 01.03.1995 wurde der Kläger zum Vorbereitungsdienst für die Gerichtsvollzieherlaufbahn zugelassen und zugleich für die Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Geschäftsbereich des Justizministers des Landes Schleswig-Holstein abgeordnet. Mit Schreiben vom 26.03.1996 widerrief der MJBE die Übertragung der Dienstaufsicht auf den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein für die restliche Zeit der Ausbildung und erteilte dem Kläger einen Dienstleistungsauftrag, wonach der Kläger ab 01.05.1996 bis auf weiteres beim Amtsgericht Rostock im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzt werden sollte. Am 05.09.1996 bestand der Kläger die Gerichtsvollzieherprüfung. Unter dem 30.09.1996 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock ihm mit, dass der Dienstleistungsauftrag für den Gerichtsvollzieherdienst beim Amtsgericht Rostock bis auf weiteres fortdauere. Am 24.02.1998 wurde der Kläger zum Gerichtsvollzieher mit Dienstort Rostock ernannt.

Unter dem 17.10.1996 beantragte der Kläger Trennungsgeld wegen Versetzung aus dienstlichen Gründen. Als Wohnort gab er Bremen, als bisherige Dienststelle das Amtsgericht Hannover, und als neue Dienststelle das Amtsgericht Rostock an. Mit Bescheid vom 30.12.1996 lehnte der Beklagte die Gewährung von Trennungsgeld ab. Die erstmalige Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag nach Abschluss der Ausbildung stelle keine Maßnahme nach § 1 TGV dar. Der Dienstleistungsauftrag sei einer Einstellung gleichzusetzen. Trennungsgeld könne im Falle der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 TGV nur dann gewährt werden, wenn die oberste Dienstbehörde zustimme. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.1997 als unbegründet zurück.

Am 10.03.1997 hat der Kläger Klage erhoben.

Er hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.12.1996 und des Widerspruchsbescheides vom 10.02.1997 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – Trennungsgeld für die Zeit vom 05.09.1996 bis zum 24.02.1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.06.2000 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne einen Trennungsgeldanspruch nicht auf den Bewilligungsbescheid vom 02.11.1994 stützen, da ihm Trennungsgeld lediglich aus Anlass der Ausbildung bis auf weiteres bewilligt worden sei und diese Bewilligungsvoraussetzungen mit Bestehen der Gerichtsvollzieherprüfung vom 05.09.1996 weggefallen seien. Einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides habe es daher nicht bedurft. Ein neuer Trennungsgeldanlass nach Beendigung der Ausbildung liege nicht vor. Insbesondere liege keine neue Abordnung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV darin, dass ...

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