Leitsatz (amtlich)

1. Zu Bedeutung und notwendigen Erklärungsgehalt einer Abschlusserklärung nach druchgeführten Verfügungsverfahren.

2. Die druch das Abschlussschreiben eines Rechtsanwaltes entstandenen Kosten sind grundsätzlich erstattungsfähig. Ausnahmen hiervon gelten dann, wenn in einem durchschnittl. Fall der Gläubiger über eine eigene Rechtsabteilung verfügt oder wenn das Abschlussschreiben nicht erforderlich war. Letzteres ist der Fall, wenn der Schuldner sich bereits zuvor unterworfen oder eine Abschlusserklärung abgegeben hatte. Die Erforderlichkeit fehlt außerdem dann, wenn der Gläubiger dem Schuldner nicth angemessen Gelegenheit gegeben hat, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben, wobei i.d.R. 1 Monat Wartefrist ab Zugang der einstweiligen Verfügung und 2 Wochen ab Zugang eines Abschlussschreibens als angemessen angesehen werden können.

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 17.10.2006; Aktenzeichen 8 O 111/06 KfH 2)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden die 8. Kammer für Handelssachen des LG Ravensburg vom 17.10.2006 geändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Instanzen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 626,40 EUR.

Berichtigt gemäß Beschluss des 2. Zivilsenates des OLG Stuttgart vom 24.4.2007

 

Gründe

I.A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

B.1.a) Die Kosten des Abschlussschreibens sind nach herrschender Meinung grundsätzlich erstattungsfähig (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 25. Aufl. [2007], § 12 UWG, 3.73; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006], § 12, 184; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. [2007], Kap. 43, 30; Retzer in Harte/Henning, UWG [2004], § 12, 662).

b) Im Regelfall zählt es zu den "erforderlichen Aufwendungen", sich zur Formulierung des Abschlussschreibens auch eines Rechtsanwalts zu bedienen (Büscher in Fezer, UWG [2005], § 12, 157; Hess in Ullmann, UWG, § 12, 122). Dies soll jedoch bei durchschnittlichen Fallgestaltungen nicht gelten, wenn der Gläubiger über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die das Abschlussschreiben selbst formulieren kann (so Büscher a.a.O. 157 mN.; vgl. auch Retzer a.a.O. § 12, 665).

2.a) Für die Erstattungsfähigkeit der durch das Abschlussschreiben verursachten Kosten ist aber dann kein Raum, wenn das Abschlussschreiben nicht erforderlich war.

aa) Das ist der Fall, wenn der Gläubiger dem Schuldner keine ausreichende Gelegenheit gegeben hat, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben (Köhler a.a.O. § 12 UWG, 3.73; Teplitzky a.a.O. Kap. 43,31). Eine Überlegungsfrist von einem Monat ab Zustellung der einstweiligen Verfügung und mindestens zwei Wochen ab Zugang des Abschlussschreibens wird im allgemeinen als angemessen angesehen werden können (Piper in Piper/Ohly a.a.O. § 12,181; in der Regel zwei Wochen Wartefrist und ein Monat Erklärungsfrist: Hess a.a.O. § 12, 121 i.V.m. 119; vgl. ferner Nachweise bei Teplitzky a.a.O. Kap. 43,22 Fn. 72, selbst - je nach Einzelfall - die Wartezeit verkürzend zugunsten einer länger gesetzten Erklärungsfrist und umgekehrt [Kap. 43, 23]; Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 58, 37: einschließlich Wartezeit und Frist: ein Monat; vgl. ferner Retzer in Harte/Henning, UWG [2004], § 12, 664).

bb) Der Senat kann offen lassen, ob im Regelfall und auch hier nach Zustellung der das Verfügungsverfahren abschließenden, dem Gläubiger/Kläger günstigen Entscheidung von einer Wartezeit von vier Wochen auszugehen ist. Zwar hätte die Klägerin bei dieser Wartezeit angesichts der Zustellung des Anerkenntnisurteil am 10.7.2006 ihr Abschlussschreiben vom 26.7.2006 vorfristig versandt. Diese - unterstellte - Vorfristigkeit ist vorliegend jedoch unschädlich, da nach dem Verfahrensgang davon auszugehen ist, dass die Schuldnerin auch bei einer längeren Wartefrist diese nicht genutzt hätte, um von sich aus ein Abschlussschreiben abzugeben, da sie, wie ihr Schreiben vom 4.8.2006 (Bl. 47) und auch ihre Einlassung im vorliegenden Verfahren dokumentieren, der Ansicht ist, mit ihrer Erklärung vom 26.6.2006 bereits ein vollgültiges Abschlussschreiben abgegeben zu haben, weshalb es einer ergänzenden Erklärung von ihr nicht mehr bedurft hätte. Damit hätte ein weiteres Zuwarten seitens der Klägerin der Beklagten nichts genützt; die - gedachte - Vorfristigkeit ist danach jedenfalls nicht ursächlich geworden.

b)aa) Ein Abschlussschreiben ist aber auch dann nicht erforderlich, wenn der Schuldner sich bereits vor Absendung des Abschlussschreibens unterworfen hat (Köhler a.a.O. § 12 UWG 3.73) oder wenn es zeitlich der Abgabe der Abschlusserklärung nachfolgt (BGH v. 8.12.2005 - IX ZR 188/04, BGHReport 2006, 475 = MDR 2006, 478 = WRP 2006, 352, 353 [Tz. 8]; Teplitzky a.a.O. Kap. 43,33; Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 58, 42; Retzer in Harte/Henning, UWG [2004], §...

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