Verfahrensgang
AG Wismar (Aktenzeichen 29 F 663/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wismar - Familiengericht - vom 04.12.2020, Az.: 29 F 663/20, wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters wird ihm in teilweiser Abänderung des vorgenannten Beschlusses des Amtsgerichts Wismar die elterliche Sorge für die Kinder M. J. A., geb. am ..., J. S. A., geb. am ..., und N. E. A., geb. am ..., allein übertragen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kindeseltern streiten um die elterliche Sorge für ihre Kinder M., J. und N., für die sie jeweils die Alleinsorge begehren.
Das vorliegende Verfahren ist hervorgegangen aus einem zwischen den beteiligten Kindeseltern geführten Verfahren wegen Umgangs betreffend die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder, geführt zum Az.: 29 F 9/20 beim Amtsgericht Wismar.
Wegen des konkreten Verfahrensgangs verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 12.03.2021, in dem es heißt:
"Die am 28.09.2007 geschlossene Ehe der Kindeseltern, der die Kinder entstammen, ist mit Beschluss vom 25.10.2018 geschieden. Seit Trennung der Kindeseltern im August 2016 leben die Kinder in der Obhut der Antragsgegnerin, die 2 weitere Kinder hat, H., geboren am ..., und J., geboren am ..., die nicht vom Kindesvater abstammen.
Seit der Trennung der Kindeseltern hatte der Kindesvater Umgang mit den ehelichen Kindern. Dieser verlief zunehmend problematisch, da Absprachen zwischen den Kindeseltern nicht gelangen und es in Anwesenheit der Kinder zunehmend zu Auseinandersetzungen zwischen ihnen kam. Der Kindesvater beantragte im Januar 2019 bei dem Amtsgericht (29 F 77/19) eine Umgangsregelung in Form eines paritätischen Wechselmodells. Die Kindesmutter verlangte in dem Verfahren die Aussetzung des Umgangs wegen zunehmender Auffälligkeiten der Kinder nach dem Umgang. In dem Verfahren äußerten die Kinder, mehr Zeit mit dem Kindesvater verbringen zu wollen. J. und N. sprachen sich für das Wechselmodell aus. Das Verfahren endete mit einem familiengerichtlich gebilligten Vergleich, wonach der Kindesvater 14-tägig von Donnerstag nach Schulschluss bis zum darauffolgenden Dienstag zum Schulbeginn Umgang mit den Kindern hat. Ferner beinhaltete der Vergleich eine Feiertags- und Ferienregelung.
Am 06.01.2020 beantragte die Kindesmutter bei dem Amtsgericht (29 F 9/20), den Umgang mit den Kindern auszusetzen. Das Verhältnis von M. zum Kindesvater, der ihn beschimpfe und als drogenabhängig bezeichne, habe sich verschlechtert. J. wünsche den längeren Umgang nicht mehr. Er leide regelmäßig unter Bauchschmerzen und ziehe sich zurück. N. habe erfahren, dass der Kindesvater nicht ihr leiblicher Vater sei. Sie fühle sich beim Kindesvater nicht wohl und zu Hause. Im Rahmen ihrer richterlichen Anhörung lehnten die Kinder Umgang mit dem Kindesvater ab. In dem Umgangsverfahren holte das Amtsgericht aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 13.02.2020 ein Gutachten einer psychologischen Sachverständigen ein zu der Frage, welche Umgangsregelung dem Kindeswohl entspreche, ob eine Kindeswohlgefährdung festzustellen und gegebenenfalls ein Obhutswechsel angezeigt sei und welche Maßnahmen gegebenenfalls empfohlen würden, um einen Obhutswechsel oder eine Herausnahme der Kinder aus dem elterlichen Haushalt zu vermeiden. Die Sachverständige kommt in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Kinder in der Obhut der Kindesmutter gefährdet sind, weil sie entgegen den gewachsenen Bindungen zum Kindesvater die massiv ablehnende Haltung der Kindesmutter gegenüber dem Kindesvater übernehmen, um sich dem elterlichen Konflikt zu entziehen. Der Verlust des Kindesvaters als wichtige Bezugsperson und der gesamten väterlichen Familie durch einen wahrscheinlichen Bindungsabbruch könne nur durch einen Obhutswechsel von der Kindesmutter zum Kindesvater begegnet werden, wobei der Umgang der Mutter mit den Kindern für die Zeit von mindestens 6 Monaten ausgeschlossen werden solle, damit den Kindern eine ungestörte Neuordnung der Bindungs- und Beziehungsgestaltung im väterlichen Umfeld ermöglicht werde.
Nach Kenntnisnahme vom Gutachten hat der Kindesvater beantragt, ihm die elterliche Sorge für die Kinder, hilfsweise das Recht der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge allein zu übertragen.
Die Kindesmutter hat beantragt, diesen Antrag abzuweisen.
Die für die Kinder bestellte Verfahrensbeiständin hat beantragt, das Recht der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge für die Kinder dem Kindesvater zu übertragen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.11.2020 die Anträge zur elterlichen Sorge vom Umgangsverfahren abgetrennt und nach Anhörung der Kinder, der für die Kinder bestellten Verfahrensbeiständin, der Kindeseltern, des zuständigen Jugendamtes sowie der Sachverständigen mit ...