Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 08.06.2004; Aktenzeichen 7 O 4932/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.04.2007; Aktenzeichen IX ZR 139/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Traunstein vom 8.6.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger will wegen einer titulierten Forderung gegen den Vater der Beklagten in deren Grundstück am We. in Hö. vollstrecken.

Am 20.9.1988 haben der Vater der Beklagten und seine geschiedene Ehefrau M. A. Li. vor dem Notar J. Kr. in Ro. einen Auseinandersetzungsvertrag über das Gesamtgut geschlossen; dabei ist das oben genannte Grundstück auf den Vater der Beklagten übertragen worden. Der Vater der Beklagten und seine geschiedenen Ehefrau haben in der notariellen Vereinbarung einen Vertrag zugunsten der Beklagten geschlossen; diesen sollte das Miteigentum zu gleichen Anteilen übertragen und übereignet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorlägen, z.B. die Zwangsversteigerung über das Vertragsobjekt oder einen Teil davon angeordnet werde. Unter Ziff. 10. der notariellen Vereinbarung vom 20.9.1988 ist u.a. ausgeführt:

"Die Vertragsteile vereinbaren als Vertrag zugunsten Dritter, dass der Vertragsbesitz, also das gesamte in Abschnitt 1 bezeichnete Anwesen an die gemeisamen Kinder A. Li., geb. 28.7.1964 und M. Li., geb. 21.9.1970, zum Miteigentum zu gleichen Anteilen zu übertragen und zu übereignen ist, wenn ..." ...

"Soweit durch vorstehende Vereinbarungen die Abkömmlinge begünstigt werden, steht diesen das Recht, unmittelbare Erfüllung der Verpflichtung zu verlangen, erst nach Ableben von Frau Li. zu.

Die Vertragsparteien dieser Urkunde sind also jederzeit berechtigt, die vorstehenden Vereinbarungen abzuändern oder aufzuheben.

Zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Übertragung des Eigentums aus den vorstehenden Vereinbarungen wird die Eintragung einer Vormerkung gem. § 883 BGB im Grundbuch zugunsten der oben genannten Kinder in dem genannten Anteilsverhältnis bewilligt und beantragt."

Am 20.10.1988 wurde zugunsten der Beklagten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch von Hö. eingetragen.

Der Kläger hat gegen den Vater der Beklagten ein rechtskräftiges Urteil vom 28.5.2002 erwirkt, in welchem der Vater der Beklagten zur Zahlung von 70.215,24 EUR an den Kläger verurteilt wurde. Auf Antrag des Klägers ist im Grundbuch von Hö. am 4.3.2003 eine Zwangssicherungshypothek über einen Betrag i.H.v. 82.640,41 EUR eingetragen worden.

Am 11.11.2003 ist das oben bezeichnete Grundstück auf Grund des notariellen Vertrages vom 20.9.1988 mit notarieller Urkunde vom Vater der Beklagten an diese übereignet worden.

Das AG Rosenheim - Vollstreckungsgericht - hat dem Kläger am 21.11.2003 mitgeteilt, dass die eingetragene Zwangssicherungshypothek in das Grundstück auf Grund der eingetragenen Vormerkung zugunsten der Beklagten unwirksam sei.

Der Kläger hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, das kein wirksamer bedingter Anspruch der Beklagten vorliege, welcher mit einer Vormerkung sicherungsfähig sei. Es liege im notariellen Vertrag vom 20.9.1988 keine vertragliche Bindung zwischen dem Vater der Beklagten und diesen vor, so dass aus Ziff. 10 des notariellen Vertrags vom 20.9.1988 kein wirksamer bedingter Anspruch zugunsten der Beklagten zu 1) und 2) folge; letzteres sei aber Voraussetzungen für die Eintragung einer Vormerkung.

Der Kläger hat weiterhin die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zugunsten der Beklagten vorlägen, weil sich die Wirksamkeit der Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG a.F. beurteile.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers i.H.v. 70.215,24 EUR nebst 8,42 % Zinsen hieraus seit dem 4.11.2000 aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LG Traunstein vom 28.5.2002 - 7 O 368/01, eingetragen am 4.3.2003 als Zwangsversicherungshypothek i.H.v. 82.640,41 EUR im Grundbuch von Hö., Band...7, Blatt...56, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück am We.,... Hö., eingetragen im Grundbuch Hö., Band...7, Blatt...56, zu dulden.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Sie haben die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Grundstücksübereignung an sie um keine anfechtbare Rechtshandlung gem. § 4 Abs. 1 AnfG handele, weil die 4-Jahresfrist abgelaufen sei. Im Übrigen habe es sich um einen wirksamen bedingten Anspruch gehandelt, der durch die Vormerkung gesichert worden sei.

Durch Endurteil vom 8.6.2004 hat das LG die Klage abgewiesen; zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein wirksamer bedingter Anspruch der Beklagten, der durch die Eintragung einer Vormerkung habe gesichert ...

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