Leitsatz (amtlich)
1. Eine Bank ist im Rahmen der Anlageberatung verpflichtet, ihren Kunden über verdeckte Rückvergütungen für die Vermittlung der von ihr empfohlenen Beteiligung an einem Filmfonds und den Konflikt zwischen seinem Anlageinteresse und ihrem eigenen Provisionsinteresse aufzuklären. Allgemeine Angaben im Prospekt zur Höhe der Vertriebskosten reichen hierfür nicht aus, wenn sie nicht erkennen lassen, dass und in welcher Höhe die beratende Bank solche Zahlungen erhält.
2. Die im Prospekt besonders hervorgehobene Bezeichnung als "Garantiefonds" ist zumindest irreführend, wenn es dabei lediglich um eine ungewisse und von zusätzlichen Voraussetzungen abhängige befreiende Schuldübernahme durch eine Bank geht, die eine Zahlungsverpflichtung Dritter ggü. der Fondsgesellschaft betrifft. Wird der tatsächliche Umfang der im Prospekt dargestellten allgemeinen Risiken in dieser Weise verschleiert, hat die Bank ihren Kunden im Rahmen der Anlageberatung unmissverständlich darüber aufzuklären, dass eine Garantie in Wahrheit nicht besteht, und eine Absicherung seiner Ansprüche mit der im Prospekt dargestellten Schuldübernahme nicht verbunden ist.
Normenkette
BGB §§ 280, 249, 291
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 19.06.2009; Aktenzeichen 8 O 599/08) |
Tenor
I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 19.6.2009 - 8 O 599/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.500 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.1.2009 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der F. & E. GmbH & Co. KG im Nennwert von 30.000 EUR sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der M. Medien Treuhand M. Vermögensverwaltung GmbH.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der F. & E. V. GmbH & Co. KG im Nennwert von 30.000 EUR sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der M. Treuhand Vermögensverwaltung GmbH alle weiteren Schäden aus dem Erwerb der genannten Beteiligung zu ersetzen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der F. & E. GmbH & Co. KG im Nennwert von 30.000 EUR sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der M. Treuhand M. Vermögensverwaltung GmbH in Verzug befindet.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 34.500 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an einem Filmfonds in Anspruch.
Auf Empfehlung des Kundenberaters der Beklagten erwarb der Kläger mit Zeichnungsschein vom 12.12.2003 einen Kommanditanteil an der F. & E. V. Medienfonds 3 GmbH & Co KG zum Preis von 30.000 EUR zzgl. 5 % Agio ( 1.500 EUR). Hierfür erhielt die Beklagte eine auf die Zeichnungssumme bezogene Provision von 8,25 %, was dem Kläger nicht mitgeteilt wurde. Der erworbene Fondsanteil wurde vereinbarungsgemäß von der Fa.M. Treuhand Vermögensverwaltung GmbH treuhänderisch übernommen. Nach dem Gesellschaftsvertrag bedarf eine Übertragung des Anteils der Zustimmung der Komplementärin.
Sowohl im Kurzprospekt als auch in der ausführlichen Fassung (Anl. K3) wurde der Fonds auf dem Deckblatt als "Garantiefonds" bezeichnet. Im Kurzprospekt hieß es u.a.: "Garantien: Absicherung von 100 % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuldübernahme durch D. Bank AG". Weiter hieß es: "Garantiezahlungen von 100 % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels einer Schuldübernahme durch die D. Bank AG". Auch der Langprospekt enthielt mehrfach die Beschreibung: "Absicherung von 100 % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuldübernahme durch D. Bank AG" (z.B. S. 9, 11, 22, 30), jeweils unter Hinweis auf die Erläuterungen auf S. 73. Auf dieser Seite befand sich ein Hinweis darauf, dass der Anleger das Insolvenzrisiko der. Bank AG trage, und dass der Lizenznehmer aufgrund der Schuldübernahmeverträge von seiner Pflicht zur Erbringung von Schlusszahlungen befreit werde. Weiter wurde auf die Möglichkeit der Entstehung weiterer Kosten aus den Schuldübernahmeverträgen hingewiesen sowie darauf, dass eine Schuldübernahme nur erfolge, wenn der Lizenznehmer an die Schuldübernehmerin einen Betrag in Höhe des Barwertes der übernommenen Zahlungsverpflichtungen sowie die sonstigen nach den Schuldübernahmeverei...