Leitsatz (amtlich)
Duldet der eine Sache für den Berechtigten Verwahrende aufgrund einer Täuschung über die Berechtigung irrtumsbedingt die Wegnahme der Sache durch den Nichtberechtigten, liegt hierin eine dem Berechtigten nach den Grundsätzen der "Lagertheorie" (BGH Beschl. v. 18. Mai 2022 - 1 StR 55/22) zuzurechnende Vermögensverfügung, die beim Berechtigten zum Verlust des mittelbaren Besitzes und zu einem Vermögensschaden führt, sofern dem mittelbaren Besitz ein wirtschaftlich messbarer Wert beizumessen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der über den unmittelbaren Besitz an der Sache verfügende Verwahrer (Besitzmittler) genaue Kenntnis von der Person des Berechtigten (mittelbarer Besitzers) hat.
Normenkette
StGB § 263 Abs. 1, § 246 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 2, § 354 Abs. 1
Tenor
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M. vom 9. Februar 2023 wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die dem Verteidiger Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat, unter Berichtigung des Schuldspruchs mit der Maßgabe einstimmig als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Betrugs und der versuchten Nötigung schuldig ist.
- Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs.1 Satz 1 StPO).
Gründe
I.
Das Amtsgericht B. verurteilte den Angeklagten am 03.08.2022 wegen Diebstahls und Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung verwarf das Landgericht M. durch Urteil vom 09.02.2023 mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen Unterschlagung und versuchter Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde. Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten form- und fristgerecht eingelegte und auf die allgemeine Sachrüge sowie die Aufklärungsrüge gestützte Revision, mit der er eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts M. erstrebt, hat keinen Erfolg. Zu berichtigen war gem. § 354 Abs. 1 StPO allerdings der Schuldspruch zur Tat 1 Ziff. 1, da sich der Angeklagte des Betrugs und nicht der Unterschlagung strafbar gemacht hat.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig und im Übrigen auch unbegründet.
a. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind die behaupteten Verfahrensmängel so genau mitzuteilen, dass vom Revisionsgericht geprüft werden kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die mitgeteilten Tatsachen bewiesen werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, eine bestimmte Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel zu bezeichnen, dessen es sich hätte bedienen sollen (BGH, Urteil v. 29. Juni 2021 - 1 StR 287/20 -, juris Rn. 14). Darüber hinaus muss bestimmt behauptet und konkret angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätte drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (BGH, aaO).
Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung - wie auch die Generalstaatsanwaltschaft ausführt - nicht gerecht. Denn der Revisionsführer teilt schon nicht mit, welche relevanten Angaben der Zeuge P. im Sinne eines Beweisergebnisses in der Hauptverhandlung tätigen werde. Die Revisionsbegründung beschränkt sich lediglich auf die pauschalen Ausführungen, der Zeuge P. sei "[...] zu den Umständen der genauen Informationsermittlung bezüglich der Versteuerung der Terrassendielen und der Berücksichtigung im Rahmen der buchhalterischen Erfassung zu vernehmen [...]".
b. Im Übrigen erweist sich die Aufklärungsrüge auch als unbegründet.
Das Revisionsgericht prüft insoweit die mögliche Erheblichkeit einer vom Tatgericht unterlassenen Beweiserhebung unter Heranziehung des für die Begründetheit der Rüge relevanten Stoffs, vor allem anhand der tatrichterlichen Urteilsgründe und der Akten, sowie insbesondere auch die Frage, ob sich die unterlassene Beweiserhebung dem Tatrichter nach der Sachlage aufdrängen musste (BayObLG, Beschl. vom 21. April 2023 - 205 StRR 63/23 -, juris Rn. 28; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl. 2023, StPO § 244 Rn. 220 m. w. N.). Entscheidend ist dabei allein, ob nach "Sicht der Dinge" des Revisionsgerichts die Durchführung der in Rede stehenden Beweiserhebung zur weiteren Aufklärung erforderlich gewesen wäre (BayObLG, aaO). Hiervon ausgehend drängte die Sachlage nicht zur Erhebung der von der Revision vermissten Beweismittel. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu zutreffend ausgeführt:
"[...] Mit Blick darauf, dass sich die schriftliche Sachverhaltsdarstellung der ABC Steuerberatungsgesellschaft mbH - wie die Kammer zutreffend erkannte - zu Geschäftsvorfällen verhält, die im Verhältnis zwischen dem A...