Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als gebührenbefreiter Nutzer
Leitsatz (amtlich)
Einem Vertreter der Presse steht kein Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als gebührenbefreiter Nutzer zu.
Normenkette
HGB § 9 Abs. 1; JVKostO § 8; LandespresseG (NRW) § 4 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
Tenor
Dem Beteiligten zu 1) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewährt.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1), der eine Medienagentur für Text und Ton im Bereich Funk und Fernsehen betreibt, begehrt die Anmeldung zur gebührenfreien Nutzung des gemeinsamen Registerportals der Länder, um kostenlos Informationen aus dem Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister und Genossenschaftsregister abrufen zu können.
Durch die 1. ÄnderungsVO zur Verordnung über die elektronische Registerführung und die Zuständigkeit der AG in Nordrhein - Westfalen in Registersachen (ERegisterVO) vom 23.1.2007 (GV 2007, 90) ist in Nordrhein - Westfalen die Möglichkeit geschaffen worden, aus den elektronisch geführten Vereins,- Handels, Genossenschafts und Partnerschaftsregistern elektronisch die Daten abzurufen. Die Durchführung der Abwicklung einschließlich der Gebührenerhebung hat der Gesetzgeber dem AG Hagen übertragen. Mittlerweile haben sich die weiteren Bundesländer der bei dem AG Hagen geschaffenen Möglichkeit angeschlossen, so dass dort ein länderübergreifendes zentrales elektronisches Informations - und Kommunikationsystem besteht.
Über die Internetseite *internetadresse* steht jedem das elektronische Abrufsystem offen. Voraussetzung zur Teilnahme an dem System ist eine elektronische Anmeldung bei dem Direktor des AG Hagen. Hierzu besteht die Möglichkeit, sich mit oder ohne Gebührenbefreiung anzumelden. Bei Personen, die sich ohne Gebührenbefreiung angemeldet haben, ergeht nach jedem Abruf automatisiert ein Gebührenbescheid. Erfolgt die Anmeldung mit Gebührenbefreiung, so prüft der Beteiligte zu 2) zunächst, ob eine generelle Gebührenbefreiung besteht. Wird die anmeldende Person entsprechend eingetragen, ergeht grundsätzlich kein Gebührenbescheid mehr. Aus technischen Gründen kann eine Anmeldung mit Gebührenbefreiung nicht als Anmeldung ohne Gebührenbefreiung eingetragen werden.
Mit elektronischem Schreiben vom 3.5.2007 hat der Beteiligte zu 1) sich bei dem Beteiligten zu 2) zu dem elektronischen Abrufsystem mit Gebührenbefreiung angemeldet. Seine Anmeldung mit Gebührenbefreiung hat er dahin begründet, als Vertreter der Presse genieße er generelle Gebührenfreiheit, soweit es um die Verschaffung von Informationen durch Behörden gehe. Dies ergebe sich mittelbar aus § 4 LPG (NW). Danach dürfe die Informationspflicht der Behörde nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Durch die Erhebung von Gebühren werde eine zusätzliche, gesetzlich nicht vorgesehene Hürde geschaffen.
Mit Bescheid vom 16.7.2007 hat der Beteiligte zu 2) die Anmeldung des Beteiligten zu 1) als gebührenfreier Nutzer zurückgewiesen. Als Begründung hat er ausgeführt, aus § 4 LPG ergebe sich keine Verpflichtung, Auskünfte gebührenfrei zu erteilen. Vielmehr habe der Bundesgesetzgeber durch die JVerwKostO die Gebührenpflicht bundesweit einheitlich eingeführt. Eine Beschränkung der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit bestehe nicht, da das Handelsregister gebührenfrei bei jedem Registergericht eingesehen werden könne. Der Abruf von Registerdaten stelle nur eine zusätzliche Servicefunktion dar.
Gegen diesen ihm am 19.7.2007 zugestellten Bescheid hat der Beteiligte zu 1) mit einem an das AG Hagen gerichteten Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 7.8.2007 "Widerspruch" eingelegt, mit dem er seinen Antrag mit der Begründung weiterverfolgt, auf eine Einsichtnahme der Register bei den jeweiligen Registergerichten müsse er sich nicht verweisen lassen, da so die zeitnahe und aktuelle Berichterstattung der Presse beeinträchtigt werde.
Der Rechtsbehelf des Beteiligten zu 1) ist zunächst dem LG Hagen, von diesem im Hinblick auf eine Bewertung als Antrag nach § 23 EGGVG dem OLG - hier eingegangen am 24.8.2007 - zur Entscheidung vorgelegt worden.
II. Der Senat legt das als Widerspruch bezeichnete Schreiben vom 7.8.2007 als Antrag nach § 23 EGGVG aus, mit dem der Beteiligte zu 1) erreichen will, den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, ihn als gebührenfreier Nutzer zur Teilnahme am automatisierten Einsichtsverfahren anzumelden. Dem Beteiligten zu 1) geht es nicht um eine konkrete Einsicht in das Handels-, Vereins-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister i.S.d. §§ 9 Abs. 1 HGB, 79 Abs. 1 BGB, 5 Abs. 2 Satz 2 PartGG oder 156 Abs. 1 Satz GenG, sondern um die generelle gebührenfreie Teilnahme am automatisierten Einsichtsverfahren. Bei der Verweigerung der gebührenfreie Teilnahme handelt es...