Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 16.03.2007; Aktenzeichen 331 O 268/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 31, vom 16.3.2007 - Geschäfts-Nr. 331 O 268/05 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.992,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aus abgetretenem Recht.
Der bei der Klägerin als Redakteur angestellte Jens Rogge war am 9.3.1967 auf der Autobahn Köln-Frankfurt in einen Verkehrsunfall mit einem in Frankreich gehaltenen Sattelzug verwickelt und erlitt dabei erhebliche Verletzungen, u.a. eine Oberschenkel- und eine Hüft-gelenksluxationsfraktur. Infolge dieser Verletzungen wurde ihm später eine Hüftgelenksprothese eingesetzt. Am 11.8.1967 gab der Geschädigte ggü. der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Erklärung ab, in der er die Schadensersatzansprüche, die er für Gehaltszahlungen infolge seiner Arbeitsunfähigkeit aus Anlass des Unfalls vom 9.3.1967 gegen den Fahrer der französischen Sattelzugmaschine hatte, an den Südwestfunk abtrat. Zum Wortlaut der Erklärung wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen.
Mit rechtskräftigem Urt. v. 6.7.1973 - Geschäfts-Nr.: 4 O 56/73 - (Anl. K 1) stellte das LG Limburg fest, dass der Verband der Haftpflicht-, Unfall- und Krankenversicherer e.V., der Rechtsvorgänger des hiesigen Beklagten und Quasihaftpflichtversicherer des französischen Lkw, verpflichtet sei, Herrn R. allen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 9.3.1967 zu ersetzen. Herr R. war in der Folgezeit aufgrund der erlittenen Verletzungen wiederholt arbeitsunfähig krank. Die Klägerin leistete für den Zeitraum regelmäßiger Kuraufenthalte jeweils Entgeltfortzahlung und machte insoweit Regressansprüche ggü. dem Regulierungsbüro des Verbandes der Haftpflicht-, Unfall- und Krankenversicherer e.V. geltend, die jeweils ohne Einwendungen und zuletzt im Jahre 2001 beglichen wurden. Herrn R. wurde zudem seit dem Unfallereignis durch die zuständige Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente gezahlt.
Im Zeitraum vom 23.2.2004 bis zum 2.4.2004 war der Geschädigte auf Grund der Unfallfolgen erneut arbeitsunfähig (Anl. K 2, K 10). Die Klägerin leistete Zahlungen i.H.v. 12.061,32 EUR an ihren Arbeitnehmer, die sie im vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten erstattet verlangt. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Gesamtbetrages wird auf die als Anl. K 3 eingereichte Aufstellung sowie die ergänzenden Unterlagen Anl. K 4 bis 7, 11-13 Bezug genommen. Der Beklagte, der mit Schreiben vom 28.5.2004 (Anl. K 8) "innerhalb der nächsten 14 Tage" zur Zahlung des genannten Betrages aufgefordert wurde, lehnte die Regulierung ab und erhob die Einrede der Verjährung.
Das LG hat mit Urteil vom 16.3.2007 die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstins-tanzlichen Zahlungsanspruch weiter mit Ausnahme der in dem Gesamtbetrag enthaltenen Aufwandsentschädigung i.H.v. 68,40 EUR. Insoweit ist im Berufungstermin die Klage mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen worden. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren bereits vor dem LG vertretenen Rechtsstandpunkt.
Sie beantragt, unter Abänderung des am 16.3.2007 verkündeten Urteils des LG Hamburg, Geschäftsnummer 331 O 268/05, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.992,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.5.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Da es sich bei dem Verkehrsunfall um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, seien die Schadensersatzansprüche des Angestellten R. bereits im Unfallzeitpunkt gemäß der damals noch geltenden Regelung des § 1542 RVO auf die Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger übergegangen. Wegen der Kongruenz zwischen Erwerbsschaden und Verletztenrente habe insoweit ein Forderungsübergang auf die Klägerin nach § 6 Abs. 1 EFZG nicht stattfinden können.
Unabhängig davon seien die Ansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt. Hinsichtlich des bei dem Angestellten R. verbliebenen Stammrechts sei nämlich 30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils des LG Limburg, also bereits vor Ent...