Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 13.01.2003; Aktenzeichen 415 O 140/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 13. Januar 2003 (415 O 140/02) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses im sog. Squeeze-out-Verfahren nach § 327 a AktG.

Die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten am 20.06.2002 beschloss unter TOP 6 auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 554,– je Stückaktie auf die AMB Generali Holding AG (i.F. AMB Generali) als Hauptaktionärin zu übertragen. Zwischen der AMB Generali und der Beklagten besteht seit 1997 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der u.a. zu Ausgleichszahlungen an Minderheitsaktionäre verpflichtet. Das Grundkapital der Beklagten von EUR 136.149.000,– ist in 4.840.000 Stückaktien aufgeteilt. Für den Übertragungsbeschluss stimmten 4.802.282 Stimmen, dagegen 2.479 Stimmen. Die Klägerin legte, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn … zu Protokoll Widerspruch gegen den Beschluss ein.

Am 19.06.2003 hat die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten einen Beschluss gefasst, in dem der Übertragungsbeschluss vom 20.06.2002 bestätigt wurde.

Die Klägerin hat ihre Klage u.a. darauf gestützt,

  • • dass die gesetzliche Regelung in §§ 327 a ff. AktG verfassungswidrig sei,
  • • dass die AMB Generali wegen ihres eigenen Aktienbesitzes von nur 9,6 % als Hauptaktionär nicht in Frage komme,
  • • dass sie auch mit ihren Beteiligungen an anderen Konzernunternehmen nicht 95 % erreiche, da diese Beteiligungen nur im Verhältnis zu ihrer Beteiligungsquote gezählt werden könnten,
  • • dass die für die Barabfindung gegebene Bankgarantie nicht ausreiche,
  • • dass zur Vorbereitung der Hauptversammlung nicht die Konzernabschlüsse ausgelegt worden seien,
  • • dass der Beschluss unter Verletzung von Informationsrechten der Aktionäre zustande gekommen sei,
  • • dass es an einer ordnungsgemäßen Protokollierung fehle, weil es an eigenen Wahrnehmungen des Notars zu der Stimmenauszählung fehle,
  • • dass der Ausschluss der Minderheitsaktionäre eine Änderung der Unternehmensverträge bedeute, weil er unzulässig in die Rechte auf Ausgleich und Barabfindung eingreife.

Die Klägerin hat beantragt,

den in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 20.06.2002 unter Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten auf die AMB Generali Holding AG, Aachen, gegen Barabfindung gemäß § 327 a AktG für nichtig zu erklären,

hilfsweise festzustellen, dass dieser Beschluss nichtig sei,

äußerst hilfsweise festzustellen, dass dieser Beschluss unwirksam sei.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die gesetzliche Regelung für verfassungskonform gehalten und den angefochtenen Beschluss verteidigt.

Mit Urteil vom 13.01.2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zu den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und zur Begründung seiner Entscheidung wird gemäß § 540 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung der Beklagten und der Nebenintervenientin, mit der beide ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholen und vertiefen.

Die Klägerin und die Nebenintervenientin tragen vor, dass §§ 327 a ff. AktG gegen Art. 14 GG verstießen. Die Eigentumsgarantie erfasse nicht nur den Vermögenswert der Aktie, sondern auch das Anteilseigentum und die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs. Die Beseitigung des Bestandsschutzes gehe über eine inhalts- und schrankenbestimmende Regelung hinaus. Hiervon abgesehen sei der Beschluss bereits nach §§ 241 Nr. 2, 130 AktG nichtig, denn der Notar habe die Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß protokolliert. Der Notar müsse sich von der Richtigkeit der Zählung überzeugen, das heißt die Auszählung selbst oder durch seine Hilfspersonen nachvollziehen. Diese Wahrnehmungen müsse die Niederschrift enthalten. Die Zurechnungsfiktionen nach §§ 16 Abs. 2 und 4 AktG führten nicht zu einem Quorum von 95 %. Bei zwei Konzerngesellschaften handele es sich um Personengesellschaften, für die § 16 Abs. 2 AktG nicht gelte. § 17 Abs. 2 AktG sei ebenfalls nicht anwendbar, weil die AMB BeteiligungsGmbH keine Aktiengesellschaft sei. Zudem seien die Hauptaktionäre bzw. die Konzernobergesellschaften ihren Mitteilungspflichten nach § 41 Abs. 2 WpHG nicht nachgekommen, die gegebenen Meldungen seien in wesentlichen Punkten unrichtig gewesen; damit sei ein Stimmv...

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