Leitsatz (amtlich)
1. Der teilweise Erwerb einer Darlehensforderung nach § 1225 BGB führt nicht zu einem Anspruch nach § 952 BGB auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung einer dem ursprünglichen Darlehensgläubiger erteilten notariellen Unterwerfungsurkunde.
2. Er führt auch nicht zu einem Anspruch auf vollstreckbare Teilausfertigung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, da ein Bereicherungsausgleich wegen des erteilten Schuldanerkenntnisses bzw. der Unterwerfungsurkunde nur im Verhältnis Altgläubiger/Schuldner in Betracht kommt.
Normenkette
BGB §§ 812, 952, 1225
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-25 O 435/06) |
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin Miteigentum an einer der Beklagten erteilten vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde erlangt hat. Die Klägerin als Verpfänderin eines Wertpapierdepots an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die A-Bank, begehrt die Herausgabe der im Besitz der Beklagten befindlichen vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde vom 10.8.1998 zum Zwecke der Herstellung einer Teilausfertigung wegen und in Höhe des von ihr gezahlten Betrages von 255.645 EUR sowie die Übergabe der Teilausfertigung an sie, hilfsweise die Feststellung, dass die Vollstreckungsklausel in Höhe eines Teilbetrages ungültig ist. Das Wertpapierdepot der Klägerin diente der weiteren Absicherung eines den Darlehensnehmern B und C seitens der A-Bank gewährten Darlehens über 5.900.000 DM. Im Wesentlichen wurde das Darlehen über eine Buchgrundschuld über 6 Mio. DM besichert. Überdies übernahmen die Darlehensnehmer in der notariellen Urkunde für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages einschließlich der Zinsen die persönliche Haftung und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Am 23.3.2004 zahlte die Klägerin auf Anforderung der Beklagten und ohne selbst persönliche Darlehensschuldnerin zu sein unter Auflösung ihres Wertpapierdepots einen Betrag von 255.720 EUR auf die Forderung aus dem Darlehensvertrag.
Die Grundschuld ist mittlerweile gelöscht. Das Begehren der Klage richtet sich ausschließlich auf die persönliche Vollstreckungsunterwerfung der Darlehensnehmer in der notariellen Urkunde (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 20.6.2007/Bl. 55 f. d.A.)
Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Ein Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung sei nicht gegeben. § 952 BGB scheide als Anspruchsgrundlage aus, da die Ausfertigung einer notariellen Urkunde ausschließlich Eigentum desjenigen werde, dem sie gem. §§ 51, 52 BeurkG erteilt worden sei. Für den Hilfsantrag fehle es am Feststellungsinteresse.
Mit ihrem ggü. der ersten Instanz geänderten Hauptantrag - Herausgabe der dritten vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom ... 1998 an die Notarin N1 als Verwahrerin der Akten des Notars Dr. N2 zum Zwecke der Erteilung einer Teilvollstreckungsurkunde zu ihren, der Klägerin, Gunsten - trägt die Klägerin dem Umstand Rechnung, dass einerseits die Beklagte nach Vorlage der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung nunmehr, was unstreitig ist, im Besitz einer dritten vollstreckbaren Ausfertigung und andererseits der Notar Dr. N2 nach Erreichen der Altersgrenze zwischenzeitlich aus dem Notaramt ausgeschieden ist. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung der Ungültigkeit der der Beklagten erteilten Vollstreckungsklausel hinsichtlich eines Teilbetrages von 255.645 EUR nebst Zinsen.
In Übereinstimmung mit dem LG nimmt der Senat an, dass die Klägerin im Hinblick auf die von ihr auf die Darlehensforderung der Beklagten gegen die Darlehensnehmer B und C am 23.3.2004 erbrachte Zahlung i.H.v. 255.645 EUR aus keinem Rechtsgrund, insbesondere nicht aus § 952 BGB, einen Anspruch auf die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung der notariellen Unterwerfungsurkunde hat. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Berufung, die Klägerin habe durch den Erwerb eines Forderungsteils insoweit auch einen Titel erhalten. Denn sie sei nach § 952 Abs. 1 Miteigentümerin der im Besitz der Beklagten befindlichen Ausfertigung geworden mit der Folge, dass zwischen den Parteien eine Eigentumsgemeinschaft entstanden sei, deren Aufhebung nur durch die Herstellung zweier Teilausfertigungen bewirkt werden könne. Das LG verkenne deshalb, dass die Ausfertigung nicht "ewig" im Eigentum desjenigen verbleibe, dem sie erteilt worden sei.
Nach § 952 Abs. 1 S. 1 BGB steht das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein dem Gläubiger zu. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Inhaberschaft an einem Recht und das Eigentum an einer Urkunde, in der dieses Recht verbrieft ist, nicht auseinanderfallen. Schuldschein im Sinne dieser Vorschrif...