Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.06.2022; Aktenzeichen KZR 46/20)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Dezember 2019 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 31/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Urteils bzw. des angefochtenen Urteils jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 336.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine der größten Gießereien in Deutschland, die Beklagte einer der führenden Hersteller und Anbieter von Stahl-Strahlmitteln, die ihre Produkte in 28 Ländern, unter anderem auch in Deutschland, dort über die Tochtergesellschaft X., vertreibt.

Stahl-Strahlmittel sind lose Metallpartikel in verschiedenen Formen und Größen, die durch Zerkleinerung von geschmolzenem Stahl aus Stahlschrott hergestellt und anschließend einer Reihe von thermischen und mechanischen Behandlungen unterzogen werden Sie werden hauptsächlich in der Automobil- und Metallindustrie sowie in der Petrochemie und in Steinbrüchen verwendet und dienen der Behandlung von Gussteilen, um bei diesen Anhaftungen aus dem Herstellungsprozess wie Sand und Zunder zu entfernen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen deren Beteiligung an einem Kartell auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Der geltend gemachte Schaden soll ihr nach ihrer Behauptung bei dem Bezug von Stahl-Strahlmitteln im Zeitraum vom 03.10.2003 bis zum 31.12.2012 entstanden sein. Die Klägerin bezog bis Mitte der 1990er Jahre Stahl-Strahlmittel der Marke "A." von der deutschen Vertriebsgesellschaft der Beklagten, der X.. Zwischen Mitte 2002 und Anfang 2014 bezog sie sodann Stahl-Strahlmittel der Marke "A.1" von der in ... ansässigen B., einem 100 %-igen Tochterunternehmen der Beklagten, das die Stahl-Strahlmittel der Beklagten unter diesem Eigennamen als Discounter vertrieb und seinen Geschäftsbetrieb Ende 2014 eingestellt hat. Den Kartellvorwurf stützt die Klägerin auf einen von der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) unter dem 02.04.2014 gegen die Beklagte und 3 weitere Hersteller erlassenen Bußgeldbescheid und die diesem Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen.

Zeitgleich mit dem Bußgeldbeschluss gab die EU-Kommission eine ausführliche Pressemitteilung heraus (Anlage HM 3 im Anlagenordner zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.11.2018) und veröffentlichte am 14.10.2014 eine Zusammenfassung ihrer Entscheidung (deutschsprachige Zusammenfassung GA Bl. 40 ff). Unter dem 25.05.2016 veröffentlichte die EU-Kommission die endgültige nicht-vertrauliche Fassung ihrer Entscheidung.

Ausweislich der vorbezeichneten Fassung des Bußgeldbeschlusses, auf deren gesamten Inhalt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (englischsprachige Fassung GA Bl. 528 ff.; deutschsprachige Fassung GA Bl. 500 ff., nachfolgend: Beschluss EK), hat die EU-Kommission festgestellt, dass die Beklagte und die drei weiteren beteiligten Hersteller an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrages und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beteiligt waren (Beschluss EK Rn. 1), indem sie Kontakte auf bilateraler und multilateraler Ebene unterhalten haben, bei denen sie die wichtigsten, für all ihre Verkäufe von Stahl-Strahlmitteln im Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend EWR) geltenden Preisbestandteile, nämlich die Schrott- und Energieaufschläge, besprachen. Sie besprachen außerdem (hauptsächlich durch bilaterale Kontakte), welche Wettbewerbsparameter zwischen ihnen in Bezug auf einzelne Kunden zulässig sein sollten (Beschluss EK Rn. 26).

Bezüglich der Beklagten wurde eine Kartellbeteiligung für die Zeit vom 03.10.2003 bis zum 15.06.2010 festgestellt (Beschluss EK Rn. 67).

Am 23.03.2017 beantragte die Klägerin bei der Europäischen Kommission Akteneinsicht. Daraufhin wurde ihr Einsicht in Teile der Dokumentenliste gewährt und ihr Antrag im Übrigen mit Schreiben vom 10.05.2017 (Anlage K3, GA Bl. 58 ff.) zurückgewiesen.

Die Klägerin hat behauptet, zwischen dem 03.10.2003 und dem 31.12.2012 von der konzernzugehörigen Vertriebsgesellschaft B. Stahl-Strahlmittel im Gesamtwert von 4.202.389,50 EUR bezogen zu haben. Sie ist der Auffassung, dass sämtliche dieser Käufe von dem Kartell betroffen gewesen seien und ihr ein entsprechender Schaden entstanden sei. Weiter habe das Kartell auch über seine Beendigung hinaus wettbewerbsbeschränkende Wirkung gehabt. Für diese Umstände bestehe ein Anscheinsbeweis.

Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwalt...

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