Verfahrensgang
AG Speyer (Entscheidung vom 21.02.2012; Aktenzeichen 5 K 48/09) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.
Die Schuldner tragen die Kosten des Beschwerde Verfahrens.
3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 293.500 € festgesetzt.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Auf Antrag der Gläubigerin zu 3) vom 7./28.7.2009 wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 6.8.2009 die Zwangsversteigerung des im Eigentum der Schuldner stehenden Grundbesitzes wegen einer Grundschuldforderung (Grundbuch Abteilung III, Nr. 5) gemäß der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde UR-Nr. 1000/98 des Notars, vom 1.7.1998, angeordnet. Die Urkunde ist mit folgender, am 23.9.2009 zugestellter Vollstreckungsklausel vom 21.4.2009 versehen:
1. Aufgrund Einsichtnahme in einen beglaubigten Auszug aus dem Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Mannheim, GnR 240018, vom 02.09.2008 bescheinige ich, Notar, dass aufgrund Beschluss der Vertreterversammlung vom 03.06.2005 und durch Beschluss der Vertreterversammlung der Volksbank A 1 eG mit dem Sitz in A 1 vom 10.05.2005 die letztgenannte Genossenschaft aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 08.03.2005 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes gemäß § 2 UmwG auf die übernehmende Volksbank B-Raiffeisenbank eG mit dem Sitz in B mit dieser durch Aufnahme verschmolzen wurde. Gleichzeitig wurde die Änderung der Firma in "Volksbank A eG" mit Sitz in Bretten, sowie die entsprechende Änderung der Satzung beschlossen.
2. Damit ist die Rechtsnachfolge nachgewiesen. Die zu vorstehender Urkunde am 27. Oktober 1998 erteilte Vollstreckungsklausel wird hiermit eingezogen.
3. Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird hiermit der Volksbank A eG ... erteilt."
Die Zustellung der Vollstreckungsklausel erfolgte nachweislich.
Durch Beschluss vom 21.8.2009 wurde dem Antrag dieser Gläubigerin auf Beitritt zum Verfahren wegen weiterer, durch Abtretung an die Spar- und Kreditbank A 1 eG und nachfolgenden Verschmelzungen mit der Volksbank A 1 eG und der Volksbank B-Raiffeisenbank eG erlangter dinglicher Ansprüche (GB-Abteilung III Nr. 1 und 2) gemäß notarieller Urkunden vom 22.10.1974 (UR Nr. 2088/74 Notar K) und vom 3.10.1977 (UR Nr. 2098/77, Notar K) stattgegeben. Die Vollstreckungsklauseln zu den beiden Urkunden waren der Gläubigerin am 25.5.2009 antragsgemäß jeweils mit folgendem Wortlaut erteilt worden:
" Umschreibung der Vollstreckungsklausel
Laut Eintragung im Genossenschaftsregister GnR 18-Br (jetzt: GnR 240018) des Amtsgerichts Mannheim ist die Volksbank A 1 eG mit dem Sitz in A 1 durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 03.06.2005 und durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 10.05.2005 aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 08.03.2005 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes gem. § 2 UmwG auf die übernehmende Volksbank B-Raiffeisenbank eG mit dem Sitz in B mit dieser durch Aufnahme verschmolzen Gleichzeitig wurde die Änderung der Firma in "Volksbank A eG" beschlossen.
Die obige vollstreckbare Ausfertigung vom 27.08.2002 wird hiermit umgeschrieben auf die Volksbank A eG ..."
Die Zustellung beider Klauseln erfolgte nachweislich am 30.7.2009 an beide Schuldner.
Durch weiteren Beschluss der Rechtspflegerin vom 14.6.2010 (Bl. 99) wurden die Verkehrswerte für die Grundstück auf der Grundlage der Gutachten des Sachverständigen M vom 2.12.2009 (Bl. 37 ff) und 16.4.2010 (Bl. 85 ff) auf 255.000 € (Wohngrundstück) und 38.500 € (Garten) festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner wurde nach weiterer Beweiserhebung durch Beschluss des Landgerichts vom 14.10.2010, Az. 1 T 167/10, zurückgewiesen.
Mit weiterem Beschluss vom 15.9.2010 (Bl. 193) hatte zwischenzeitlich das Vollstreckungsgericht den Beitritt der zu 4) beteiligten Gläubigerin wegen in Abteilung III Nr.9 und 10 eingetragenen Zwangssicherungshypotheken und einer zugrundeliegenden persönlichen Forderung aus dem vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 5.8.2010 (Az. 7 O 80/10) zugelassen.
Ein erster Termin zur Versteigerung wurde am 2.11.2010auf den 25.2.2011 bestimmt, Bekanntmachung und Veröffentlichung des Termins erfolgte (Bl. 200 ff). Unmittelbar vor dem Termin beantragten die Schuldner mit anwaltlichem Schreiben vom 24.2.2011 (Bl. 230 f) die Einstellung des Verfahrens wegen eines parallel eingeleiteten Klauselerinnerungsverfahrens, mit welchem sie, gestützt auf die Entscheidung des BGH vom 30.3.2010, Az XI ZR 200/09, die Unzulässigkeit der Klauselerteilung an die Gläubigerin mangels Nachweises des Eintrittes in die der Grundschuldbestellung zugrundeliegenden Sicherungsabrede betreffend die in Abteilung III Nr. 1 und 2 eingetragenen Grundschulden geltend machten (Bl. 233 ff). Hinsichtlich der in Abteilung III Nr. 5 im Grundbuch eingetragenen Grundschuld wurde im weiteren Einstellungsantrag vom 24.2.2011 moniert, dass die in der Vollstreckungsklausel in Bezug genommenen beglaubigten ...