Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bayreuth vom 23. November 2004, Az. 32 O 673/04 wird in der Hauptsache mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Klagen als unzulässig abgewiesen werden.
II. Auf die Hilfsklage hin wird
- die vom der Klägerin zu 1) angemeldete Forderung (lfd. Nr. 61097 der Konkurstabelle) in Höhe von 47 455,79 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz für den Zeitraum vom 31. Mai 1998 bis zum 30. April 1996 in der Rangklasse 6 zur Konkurstabelle festgestellt,
- die von dem Kläger zu 2) angemeldete Forderung (lfd. Nr. 61086 der Konkurstabelle) in Höhe von 11 418,91 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz für den Zeitraum vom 31. Mai 1998 bis zum 30. April 1996 in der Rangklasse 6 zur Konkurstabelle festgestellt,
- die von dem Kläger zu 3) angemeldete Forderung (lfd. Nr. 61094 in der Konkurstabelle) in Höhe von 218 567,99 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz für den Zeitraum vom 31. Mai 1998 bis zum 30. April 1996 in der Rangklasse 6 zur Konkurstabelle festgestellt.
III. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) 10 %, der Kläger zu 2) 3 %, der Kläger zu 3) 47 % und der Beklagte 40 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte jeweils 40 % und die Kläger jeweils 60 % selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der Beklagte selbst 40 %, die Klägerin zu 1) 10 %, der Kläger zu 2) 3 % und der Kläger zu 3) 47 %
Die Kläger tragen jeweils die Kosten der Säumnis.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des von den jeweiligen Klägern aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kläger zuvor Sicherheit in selber Höhe leistet. Die Kläger ihrerseits können jeweils die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vom Beklagten aufgrund der Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits zuvor Sicherheit in selber Höhe leistet.
Tatbestand
In dem Rechtsstreit geht es um die Andienung von Aktien der ehemaligen H.… AG.
Der Beklagte ist aufgrund Beschlusses des AG Bayreuth vom 30. April 1996 im Verfahren N 30/96 Konkursverwalter über das Vermögen der E. AG mit Sitz in … (künftig E.).
Die Kläger waren Eigentümer von Aktien der A.… AG mit Sitz in …, die früher unter dem Namen H.… AG firmiert hatte. Die Klägerin zu 1) besaß 2 200 Aktien, der Kläger zu 2) 550 Aktien, der Kläger zu 3) 10 000 Aktien. Es handelte sich hierbei nach einem Aktiensplitt um solche in einem Nennwert von 5,00 DM.
Zwischen der A.… AG (damals noch H.… AG) und E.… wurde am 16.03.1988 ein Beherrschungs- und Gewinnabfuhrungsvertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag verpflichtete sich die E.… u.a., die Aktien der H.… AG im Nennwert von 50,00 DM der außenstehenden Aktionäre auf deren Verlangen hin nach § 305 Abs. 1 AktG gegen eine Barabfindung von 550,00 DM zu erwerben. Dieser Vertrag wurde von den beiden Hauptversammlungen genehmigt und mit Eintragung ins Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am 30.05.1988 wirksam.
Am 23.04.1990 wurde ein Vertrag mit – bis auf die Vertragslaufzeit – gleichem Inhalt zwischen der H.… AG und der Firma Gebr.M. AG (künftig M.… AG) in … geschlossen. Die M. AG hatte zwischenzeitlich die Aktienmehrheit an der E.… erworben. Dieser Vertrag wurde mit Eintragung ins Handelsregister des AG Frankfurt am 31.10.1990 wirksam, nachdem er von beiden Hauptversammlungen genehmigt worden war. Zeitgleich mit Abschluss dieses Vertrages wurde der oben genannte Vertrag zwischen H.… und E.… durch eine entsprechende Vereinbarung mit Wirkung ab Beschlussfassung aufgehoben.
Gegen die im Vertrag H.…/E.… enthaltene Festlegung der Abfindungshöhe nach § 305 Abs. 1 AktG hatten mehrere außenstehende Aktionäre das gerichtliche Spruchverfahren nach § 306 AktG a.F. eingeleitet. In der Beschwerdeinstanz wurde durch Beschluss des OLG Frankfurt vom 09.01.2003 die Abfindung auf 554,78 DM pro Aktie im Nennwert von 50,00 DM festgesetzt. Außerdem wurde ausgesprochen, dass die Abfindung nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG zu verzinsen ist. Die Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger erfolgte am 24.02.2003, die Andienungsfrist des § 305 Abs. 4 Satz 2 AktG endete damit am 24.04.2003.
Auch gegen den Vertrag H.…/M.… wurde von außenstehenden Aktionären ein Spruchverfahren eingeleitet. Hier wurde am 09.01.2003 in der Beschwerdeinstanz die Abfindung durch Beschluss des OLG Frankfurt auf 822,49 DM pro Aktie im Nennwert von 50 DM festgesetzt mit einer Verzinsung nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG. Die Entscheidung wurde ebenfalls am 24.02.200...