Leitsatz (amtlich)
1. Wer als Unternehmer Waren über das Internet absetzt, genügt der aus § 312c Abs. 1 S. 1 BGB folgenden Pflicht, den Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung über ein bestehendes Widerrufsrecht zu informieren, auch dann, wenn eine solche Information im Internet in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebettet ist, ohne eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form aufzuweisen. Besagte Form gebietet § 1 Abs. 4 S. 3 BGB-InfoVO erst bei Erfüllung der aus § 312c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB folgenden (weiteren) Pflicht, den Verbraucher ferner über ein solches Recht in Textform spätestens bis zur Lieferung der Waren zu belehren.
2. Eine lediglich ins Internet gestellte Widerrufsbelehrung ist keine solche in "Textform" i.S.v. §§ 126b, 312c Abs. 2 S. 1 BGB, § 1 Abs. 4 BGB-InfoVO, solange es nicht zu einer Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt.
3. Die ins Internet im Rahmen einer Widerrufsbelehrung gestellte Information, dass die Frist "frühestens mit Erhalt der Ware" zu laufen beginne, ist nicht "klar und verständlich" i.S.v. § 312c Abs. 1 S. 1 BGB, wenn eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung in Textform - wie von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB für den Fristbeginn vorausgesetzt - noch nicht erfolgt ist.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 14.06.2006; Aktenzeichen 103 O 91/06) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 103 des LG Berlin vom 14.6.2006 - 103 O 91/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über Damenschuhe mit privaten Endverbrauchern auf der Internet-Plattform "eBay" die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung zu erteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die Frist zwei Wochen beträgt und/oder frühestens mit Erhalt der Warenlieferung beginnt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Die weiter gehende sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten beider Instanzen tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Der Beschwerdewert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Auftritt des mit ihr in Wettbewerb stehenden Antragsgegners bei eBay, wo es unter seiner Rubrik "Auktionsabwicklung/AGB" u.a. heißt:
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen... widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware.... Der Widerruf ist zu richten an:
Firma M. Inh. J.K. (es folgen Anschrift, Faxnummer und E-Mail-Anschrift).
Die Antragstellerin hat gemeint:
Diese Rechtsbelehrung genüge nicht den Anforderungen des Gesetzes. Sie sei deutlich zu gestalten und müsse sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text hervorheben. Zur Einhaltung dieses Deutlichkeitsgebots genüge die bloße drucktechnische Hervorhebung der Überschrift "Widerrufsrecht" nicht. Zudem beginne die Frist nicht ab Erhalt der Ware, sondern erst, wenn dem Verbraucher eine den gesetzlichen Erfordernissen gerecht werdende Belehrung zu Teil geworden sei. Hinzu komme, dass dieses Recht nicht nur innerhalb von zwei Wochen ausgeübt werden könne, sondern binnen eines Monats ab Belehrung, denn die Belehrung müsse in Textform erteilt werden, was bei einem ins Internet gestellten Text nicht der Fall sei, mithin die rechtlich relevante Belehrung erst nach Vertragsschluss bei eBay mit Auslieferung der Ware erfolge.
Die Antragstellerin hat beantragt, dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen mit privaten Endverbrauchern im Kontext mit der Wiedergabe der für das Vertragsverhältnis mit den Kunden maßgeblichen Bestimmungen die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung zu erteilen, ohne diese durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck textlich hervorgehoben in nicht zu übersehender Weise zu gestalten und darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die Frist zwei Wochen beträgt und mit Erhalt der Warenlieferung beginnt.
Das LG hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer - form- und fristgerecht eingelegten - sofortigen Beschwerde.
II. Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet, § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
1. Zu Unrecht meint die Antragstellerin allerdings, der Antragsgegner verstoße wegen nicht hinreichend deutlicher Gestaltung der Widerrufsbelehrung gegen eine gesetzliche Vorschrift i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG.
a) Die Unter...