Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartell. Markt für Methionin. Geldbuße. Verordnung Nr. 17. Art. 15 Abs. 2. Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen. Verfälschung des Sachverhalts. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Grundsatz der Gleichbehandlung
Beteiligte
Evonik Degussa / Kommission und Rat |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Evonik Degussa GmbH, vormals Degussa AG |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Evonik Degussa GmbH trägt die Kosten.
3. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 16. Juni 2006,
Evonik Degussa GmbH, vormals Degussa AG, mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold, M. Karl und C. Steinle,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Bouquet und W. Mölls als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt, G. Curmi und M. Simm als Bevollmächtigte,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters G. Arestis (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und T. von Danwitz, Generalanwalt: Y. Bot, Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2007, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Evonik Degussa GmbH, vormals Degussa AG (im Folgenden: Degussa), das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. April 2006, Degussa/Kommission (T-279/02, Slg. 2006, II-897, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre in erster Linie auf die Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/674/EG der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C.37.519 – Methionin) (ABl. 2003, L 255, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) gerichtete Klage teilweise abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), bestimmt:
„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
a) gegen Artikel [81] Absatz (1) oder Artikel [82] des Vertrages verstoßen,
…
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.”
Sachverhalt
Rz. 3
In den Randnrn. 1 bis 24 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Sachverhalt des ihm unterbreiteten Rechtsstreits wie folgt zusammengefasst:
„1
… Degussa … ist eine deutsche Gesellschaft, die im Jahr 2000 gegründet wurde, als sich SKW Trostberg und Degussa-Hüls, die ihrerseits im Jahr 1998 durch die Fusion der deutschen Chemieunternehmen Degussa AG (Frankfurt am Main) und Hüls AG (Marl) entstanden war, zusammenschlossen. Sie stellt u. a. Tierfutter her und bietet als einziges Unternehmen die drei wichtigsten essenziellen Aminosäuren Methionin, Lysin und Threonin aus einer Hand an.
2 … Methionin ist eine essenzielle Aminosäure, die den Vormischungen und dem Mischfutter für sämtliche Tierarten beigefügt wird. …
…
4 Im maßgebenden Zeitraum waren Rhône-Poulenc (heute Aventis SA [im Folgenden: Aventis]), deren für die Herstellung von Methionin zuständige Tochtergesellschaft Rhône-Poulenc Animal Nutrition (heute Aventis Animal Nutrition SA [im Folgenden: AAN]) war, Degussa und Novus die drei weltweit größten Hersteller von Methionin. …
5 Am 26. Mai 1999 legte Rhône-Poulenc der Kommission eine Erklärung vor, in der sie eingestand, an einem Kartell zur Festsetzung der Preise und Verkaufsmengen für Methionin teilgenommen zu haben; gleichzeitig beantragte sie die Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit).
…
9 Am 1. Oktober 2001 übersandte die Kommission fünf Herstellern von Methionin, darunter [Degussa], eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die gleiche Mitteilung wurde an [AAN], eine 100%ige Tochtergesellschaft von Aventis, gerichtet.
10 In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte legte die Kommission diesen Unternehmen zur Last, von 1986 b...