Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Verkäufers eines Gesellschaftsanteils für Buchungsfehler Dritter
Leitsatz (amtlich)
Hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten hinsichtlich eines Streitgegenstandes alternativ auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt, so kann es die Zulassung der Revision nicht auf eine dieser Anspruchsgrundlagen beschränken.
Der Verkäufer eines Gesellschaftsanteils haftet unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen auch für das Fehlverhalten derjenigen für die Gesellschaft tätigen Personen, die durch Buchungsfehler überhöhte Gewinnausweisungen in der zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemachten Gewinn- und Verlustrechnung verursacht haben.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 543; BGB § 278
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 13.03.2002; Aktenzeichen 3 U 15/01) |
LG Karlsruhe (Urteil vom 16.02.2001; Aktenzeichen 3 O 9/00) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Karlsruhe v. 13.3.2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Patentanwälte; sie streiten um gegenseitige Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf des Anteils des Klägers an einer Patentanwaltspraxis an den Beklagten.
Der Kläger betrieb seit dem 1.1.1992 gemeinsam mit dem Zeugen T. eine Patentanwaltspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In einer von dem Kläger, dem Zeugen T. und dem Beklagten unterzeichneten Vereinbarung v. 3.7.1995 übertrug der Kläger rückwirkend zum 1.7.1994 seinen Gesellschaftsanteil auf den Beklagten. Als Kaufpreis für die Übernahme des Anteils wurde ein Betrag von 450.000 DM vereinbart, von dem ein Teil bei Vertragsunterzeichnung und der Rest in monatlichen Raten gezahlt werden sollte. Unter Ziff. 1.1.2. vereinbarten die Vertragsparteien u. a. Folgendes:
"Herr T. und Herr N. (=Kläger) sind sich darüber einig, dass für die Beendigung ihrer Sozietät maßgebliche Abrechnungsbasis eine Einnahme-/Überschussrechnung der eingegangenen Beträge unter Ausschluss in Rechnung gestellter, jedoch noch nicht eingegangener Beträge per 30.06.1994 ist, die vom Steuerberatungsbüro... für die bisherigen Sozien verbindlich erstellt wird.
....
Zur Ermittlung des steuerlichen Veräußerungsgewinns ist dessen ungeachtet eine Schlussbilanz auf den 30.06.1994 vom Steuerberatungsbüro... verbindlich zu erstellen."
Eine in den Jahren 1996 bis 1998 durchgeführte Betriebsprüfung der Praxis durch das Finanzamt gelangte zu dem Ergebnis, dass die Gewinne für die Jahre 1992, 1993 und 1994 geringer ausgefallen waren als ursprünglich angenommen. Es ergingen entsprechende - inzwischen bestandskräftige - Feststellungsbescheide. Der auf den Kläger entfallende Gewinnanteil ermäßigte sich danach für 1992 von 230.000 DM auf 152.177 DM und für 1993 von 252.596 DM auf 199.670,22 DM. Grund für die unterschiedliche Gewinnermittlung war, dass in der Buchhaltung der Praxis durchlaufende Posten, wie etwa Amtsgebühren für Patentämter, falsch verbucht worden waren.
Mit der Klage verlangt der Kläger die ab Mai 1999 fälligen und vom Beklagten nicht gezahlten restlichen Kaufpreisraten von insgesamt 93.600 DM. Der Beklagte hat sich demgegenüber in erster Linie damit verteidigt, dass der Kaufpreisanspruch wegen des in den Jahren 1992 und 1993 geringeren Gewinns auf 341.291,80 DM zu reduzieren sei. Hilfsweise hat er mit einem Gegenanspruch i. H. v. 356.000 DM aufgerechnet; in dieser Höhe beziffert er seinen eigenen Arbeitsaufwand, der ihm im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung entstandenen sei. Weiterhin hat er in zweiter Linie hilfsweise mit einem Anspruch auf Rückzahlung der - nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung überhöhten - Gewinnentnahmen des Klägers in den Jahren 1992, 1993 und im 1. Halbjahr 1994 i. H. v. 162.841,40 DM aufgerechnet.
Darüber hinaus ist der Beklagte der Meinung, für den gekauften Gesellschaftsanteil sei ein Kaufpreis von lediglich 341.291,80 DM angemessen; er habe deshalb an den Kläger 15.108,20 DM zu viel gezahlt. Diesen Betrag macht er im Wege der Widerklage geltend (Widerklageantrag zu 1). Hilfsweise für den Fall der Klageabweisung aus anderen Gründen verlangt er mit der Widerklage Rückzahlung überhöhter Gewinnentnahmen i. H. v. 162.841,40 DM (Widerklageantrag zu 2).
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage lediglich i. H. v. 6.400 DM stattgegeben.
Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat am 5.9.2001 als Mitgesellschafter der Gesellschaft überhöhte Gewinnentnahmen des Klägers i. H. v. 162.841,40 DM gutgebracht. Nachdem im Berufungsverfahren bereits zwei Verhandlungstermine vor dem Einzelrichter stattgefunden hatten, hat das Berufungsgericht auf Antrag des Klägers Termin zur Verhandlung vor dem Senat auf den 19.2.2002 bestimmt. Mit einem am 18.2.2002 um 15.34 Uhr per Fax eingegangenen Schriftsatz hat sich für den Kläger ein neuer Prozessbevollmächtigter gemeldet und die Verlegung der auf den folgenden Tag anberaumten Verhandlung beantragt. Er hat dies damit begründet, Gelegenheit zur Einarbeitung in die Prozessakten zu benötigen. In der mündlichen Verhandlung am folgenden Tag ist für den Kläger niemand erschienen. Auf Antrag des Beklagten hat das Berufungsgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung nach Lage der Akten auf den 19.3.2002 bestimmt. Mit Schriftsatz v. 12.3.2002, eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Bestimmung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt.
Das Berufungsgericht hat durch Urt. v. 19.3.2002 nach Lage der Akten entschieden; es hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten den Kläger zur Zahlung von weiteren 87.727,12 Euro (= 171.579,34 DM, davon weitere 8.708,20 DM überzahlter Kaufpreis und 162.871,14 DM überhöhte Gewinnentnahme) verurteilt. Hinsichtlich der Verurteilung des Klägers (Ziff. 2 des Tenors) hat es die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter und wendet sich gegen seine Verurteilung auf die Widerklage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Eine Entscheidung nach Lage der Akten sei zulässig, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, ohne Verschulden im Termin ausgeblieben zu sein, und weil er die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragt habe. Aus dem Verlegungsantrag habe sich nicht ergeben, weshalb ein Mandatswechsel erfolgt sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Verkehrsanwalt des Klägers in K. , Rechtsanwalt C. , den Rechtsstreit federführend bearbeitet habe und beim Beweisaufnahmetermin am 29.11.2001 anwesend gewesen sei. Dass eine Notwendigkeit bestanden habe, auch dessen Mandat zu beenden, sei nicht mitgeteilt worden.
Dem Kläger stehe der mit der Klage geltend gemachte Restkaufpreisanspruch nicht zu, weil der Beklagte aufgrund eines ihm zustehenden Schadensersatzanspruches wegen Verschuldens bei Vertragsschluss von der Restkaufpreisverpflichtung frei geworden sei. Bei Verhandlungen über den Verkauf eines Unternehmens bzw. eines Geschäftsanteils müsse der Verkäufer den Käufer nicht nur über Umstände, die den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnten, sondern auch über wertbildende Faktoren und solche Umstände aufklären, die den Ertrag beeinflussten. Deshalb habe der Kläger den Beklagten über die unstreitigen, für die "relevanten Jahre 1992 und 1993" erfolgten Fehlverbuchungen informieren müssen. Ausgehend von diesem Gewinnanteil sei nach der Vereinbarung v. 3.7.1995 die Höhe des Kaufpreises berechnet. Der Kläger habe den in analoger Anwendung von §§ 282, 285 BGB ihn treffenden Entlastungsbeweis, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe, nicht geführt. Aus der Aussage des hierzu vernommenen Zeugen T. ergebe sich nicht, dass er die Fehlbuchungen nicht gekannt habe oder nicht habe kennen können. Der Beklagte könne daher verlangen, so gestellt zu werden, wie die Parteien bei Kenntnis der nach der Steuerprüfung maßgeblichen Umsatz- und Gewinnzahlen den Gesellschaftsanteil bewertet hätten. Sie hätten dann den Kaufpreis - wie unstreitig sei - nur auf 341.291,80 DM berechnet.
Soweit der Beklagte mit der Widerklage Rückzahlung eines Teils des bereits bezahlten Kaufpreises fordere, ergebe sich dieser Anspruch entsprechend den vorgenannten Ausführungen gleichfalls aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
Dem mit der zulässigen Hilfswiderklage geltend gemachten Anspruch wegen überhöhter Gewinnentnahmen stehe zunächst die Klausel in Ziff. 1.1.2. der Vereinbarung v. 3.7.1995 nicht entgegen. Sie sei nach Treu und Glauben so auszulegen, dass sie jedenfalls im Verhältnis der Parteien nicht gelte, wenn diese einvernehmlich eine andere Feststellung träfen oder der Vortrag einer Partei insoweit unstreitig bleibe. Die von einem Steuerberaterbüro getroffene Feststellung sei jedenfalls nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung offenbar unrichtig und nach § 317 Abs. 1 BGB nicht bindend. Der Anspruch auf Erstattung der überhöhten Gewinnentnahme stehe dem Beklagten unabhängig davon zu, ob mit der Vereinbarung v. 3.7.1995 auch die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Gesellschaft auf den Beklagten übergegangen seien oder ob der Kläger Schuldner solcher Verbindlichkeiten geblieben sei. Sei Ersteres der Fall, so ergebe sich der Erstattungsanspruch des Beklagten gleichfalls nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss, weil die Belastung des Beklagten mit dieser Verbindlichkeit adäquat-kausale Folge der unterlassenen Aufklärung über die Fehlverbuchungspraxis wäre. Sei der Kläger jedoch zur Rückzahlung der überhöhten Gewinnentnahme verpflichtet geblieben, so stehe dem Beklagten ein Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB bzw. nach §§ 677, 684 BGB zu, weil er als Dritter die Verpflichtung des Klägers erfüllt habe. Eine dahingehende Tilgungsbestimmung habe der Beklagte konkludent mit der Erhebung der Widerklage und dem Berufen auf die erfolgte Zahlung im Prozess getroffen.
II.
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig.
Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision im Urteilstenor auf die Entscheidung über die Widerklage (Tenor zu 2) beschränkt. Eine solche Beschränkung der Revisionszulassung ist grundsätzlich möglich (vgl. zu § 546 a. F. BGH v. 25.3.1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397 [398] = MDR 1980, 663; Urt. v. 7.7.1982 - III ZR 119/82, MDR 1984, 207 = NJW 1984, 615 unter I.; v. 6.5.1987 - IVb ZR 52/86, MDR 1987, 921 = NJW 1987, 3264 unter I., jeweils m. w. N.). Voraussetzung ist aber, dass sie sich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs - also nicht lediglich auf eine Einzelne (unselbständige) Rechtsfrage - bezieht und dass sie klar und eindeutig aus dem Berufungsurteil zu entnehmen ist; dies muss zwar nicht aus der Urteilsformel hervorgehen, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen und insbesondere aus der Begründung der Zulassungsentscheidung ergeben. Fehlt es an einer derartigen Beschränkung, dann ist diese unwirksam, die Revision also unbeschränkt zulässig (BGH v. 23.4.1999 - V ZR 142/98, BGHZ 141, 232 [233 f.] m. w. N. = MDR 1999, 1058; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rz. 10, 16). Das ist hier der Fall.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Beschränkung seiner Zulassungsentscheidung ausgeführt, hinsichtlich des Tenors zu 1) (Entscheidung über die Klage) bedürfe es keiner Zulassung, weil seine Entscheidung der Rechtsprechung des BGH zur Aufklärungspflicht des Verkäufers beim Verkauf von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen entspreche. Damit könnte nach dem Willen des Berufungsgerichts entgegen dem Wortlaut seiner Zulassungsentscheidung zwar noch die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage von der Zulassung wirksam ausgenommen sein, soweit die Widerklage den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises betrifft (Widerklageantrag zu 1). Jedoch hat das Berufungsgericht auch die auf den Widerklageantrag zu 2) erfolgte Verurteilung des Klägers zur Erstattung der überhöhten Gewinnentnahmen alternativ mit einem Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterlassener Aufklärung des Beklagten über die Fehlverbuchungen begründet. Eine Auslegung der Beschränkung dahin, dass die Revision nur für den im anderen Fall bejahten Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung zugelassen sein soll, verbietet sich, weil eine solche Beschränkung auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig wäre.
2. Kann demnach die Zulassung der Revision nur dahin verstanden werden, dass sie die Verurteilung zur Rückerstattung der überhöhten Gewinnentnahmen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss mitumfasst, so ist ihre Beschränkung auf den Anspruch wegen der überhöhten Gewinnentnahmen und schließlich auf die Entscheidung über die Widerklage insgesamt nicht wirksam. Denn das Berufungsgericht hat aus demselben rechtlichen Grund - der Schadensersatzpflicht des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterlassener Aufklärung über die unrichtigen Verbuchungen - die Kaufpreisklage des Klägers abgewiesen und den vom Beklagten mit der Widerklage gleichfalls verfolgten Rückzahlungsanspruch zugesprochen. Die Beschränkung einer Revisionszulassung setzt aber - wie ausgeführt voraus, dass der Teil des Prozess-Stoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht teilbar ist. Im Fall einer Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (Wenzel in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsbd., § 543 Rz. 33). Ein solcher Widerspruch entstünde hier zwischen der Entscheidung über die Klage sowie den Widerklageantrag zu 1) einerseits und dem den Anspruch auf Erstattung der überhöhten Gewinnentnahmen betreffenden Widerklageantrag andererseits, wenn das Revisionsgericht bei der Entscheidung über die Widerklage die Verletzung einer Aufklärungspflicht über die unrichtige Ermittlung des Gewinnes verneinen und den Widerklageanspruch abweisen würde, die aus demselben Grund erfolgte Abweisung der Kaufpreisklage aber bestehen bliebe.
3. Die nicht eindeutige, in jeder Auslegung aber unzulässige Beschränkung der Revision durch das Berufungsgericht ist damit unwirksam; das Berufungsurteil unterliegt deshalb in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung (BGH, Urt. v. 7.12.1989 - VII ZR 70/89, MDR 1990, 618 = WM 1990, 693 = NJW-RR 1990, 277 unter I; v. 26.11.1981 - III ZR 123/80, MDR 1982, 463 = NJW 1982, 2188 unter 1).
III.
Die Revision bleibt ohne Erfolg und ist daher zurückzuweisen.
1. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe ein Urteil nach Lage der Akten nicht erlassen dürfen, weil der im Termin am 19.2.2002 vom Beklagten übergebene Schriftsatz vom selben Tag neuen bzw. ergänzenden Vortrag enthalten habe, ist diese Verfahrensrüge von der Revision nicht hinreichend begründet worden. Nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO muss die Revisionsbegründung bei der Rüge eines Verfahrensfehlers die Tatsachen bezeichnen, die eine Verletzung des Gesetzes ergeben. Für die Darlegung eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, nach der eine Entscheidung nach Lage der Akten ausgeschlossen ist, wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war, oder auch eines Verstoßes gegen § 331 a Abs. 1 wegen nicht vorliegender Entscheidungsreife (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 335 Rz. 7) hätte die Revision darlegen müssen, welche gegenüber dem bisherigen Vorbringen des Beklagten neue Tatsachen in dem genannten Schriftsatz enthalten gewesen sein sollen. Der Verstoß kann andernfalls im Hinblick auf § 559 Abs. 1 ZPO vom Revisionsgericht nicht überprüft werden.
b) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hätte auf den Antrag des Klägers v. 12.3.2002 hin nach § 331 a S. 1 i. V. m. § 251 a Abs. 2 S. 4 ZPO den Verkündungstermin aufheben und einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen müssen. Nach der genannten Vorschrift ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie im Termin ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte. Beide Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, waren nicht gegeben.
Der Kläger hat gegenüber dem Berufungsgericht nicht glaubhaft gemacht, aus welchem Grund sein Prozessbevollmächtigter gehindert war, an der mündlichen Verhandlung am 19.2.2002 teilzunehmen. Eine erst kurz vor dem Termin erfolgte Beauftragung eines neuen Prozessbevollmächtigten und die infolgedessen möglicherweise nicht ausreichende Zeit zur Vorbereitung stellt als solche keinen Grund dar, der Verhandlung fernzubleiben. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus mit Recht angenommen, der Kläger habe in dem Antrag v. 12.3.2002 auch nicht glaubhaft gemacht, dass er eine Verlegung des Termins nicht rechtzeitig habe beantragen können. Der am 18.2.2002 bei Gericht eingegangene Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers enthielt keine Begründung für die Notwendigkeit eines Anwaltswechsels. In der Begründung des Antrages auf Bestimmung eines neuen Termins hat der Kläger zwar ausgeführt, der Wechsel sei wegen Zweifeln am gesundheitlichen Zustand seines bisherigen Prozessbevollmächtigten erfolgt; er hat aber nicht dargelegt, warum er diesen Umstand dem Gericht nicht schon in seinem Terminsverlegungsantrag v. 18.2.2002 mitgeteilt hat.
c) Ohne Erfolg rügt der Kläger des Weiteren, das Berufungsgericht hätte auf Grund seines Schriftsatzes v. 12.3.2002 zumindest nach § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen. Für die Entscheidung hatte das Berufungsgericht § 156 ZPO in der neuen, am 1.1.2002 geltenden Fassung der ZPO anzuwenden, weil es sich um eine die Prozessleitung des Gerichts betreffende allgemeine Vorschrift handelt, die nicht unter die Übergangsregelungen des § 26 Nr. 2 und Nr. 5 EGZPO fällt (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rz. 3).
aa) Ein Grund, der das Berufungsgericht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet hätte, ergab sich nicht aus den vom Kläger in diesem Schriftsatz erstmals geschilderten Umständen zur Notwendigkeit des Anwaltswechsels wegen gesundheitlicher Probleme seines früheren Prozessbevollmächtigten. Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben des zum Abwickler bestellten Rechtsanwalts S. v. 7.3.2002 war für das Berufungsgericht nicht die Befürchtung abzuleiten, der Kläger sei bisher möglicherweise durch einen nicht geschäftsfähigen Anwalt vertreten gewesen. Den im Revisionsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen lässt sich gleichfalls nicht entnehmen, dass der Krankheitsverlauf des bisherigen Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits im März 2002 zu einem entsprechenden Zustand geführt hatte. Von einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 244 ZPO (dazu BGH BGHZ 30, 112 [119]) oder, wie die Revision meint, dem Vorliegen des Restitutionsgrundes nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, kann deshalb nicht ausgegangen werden.
bb) Ein Grund, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen, hätte möglicherweise dann bestanden, wenn der Kläger im Schriftsatz v. 12.3.2002 dargelegt hätte, dass es ihm bis zu dem Verhandlungstermin am 19.2.2002, in welchem er noch einen Antrag auf Vertagung nach § 227 Abs. 1 S. 1, 3. Alt. ZPO hätte stellen können, ohne Verschulden nicht möglich war, die kurzfristige Notwendigkeit eines Anwaltswechsels in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Eine solche Zwangslage ergibt sich aus seinem Schriftsatz v. 12.3.2002 jedoch nicht.
2. Das Berufungsurteil hält auch den sachlich-rechtlichen Angriffen der Revision sowohl hinsichtlich der Entscheidung über die Klage als auch über die Widerklage stand.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht den mit der Klage geltend gemachten Restkaufpreisanspruch des Klägers i. H. v. 93.600 DM (47.856,92 Euro) als nicht gerechtfertigt angesehen, weil dem Beklagten ein auf Herabsetzung des Kaufpreises gerichteter Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss im Hinblick darauf zusteht, dass sich die Gewinne der Gesellschaft nach der Steuerfestsetzung für die Jahre 1992 und 1993 als geringer erwiesen haben, als die Gesellschafter ursprünglich angenommen hatten.
aa) Der Kläger hat bei den Kaufverhandlungen gegenüber dem Beklagten objektiv unzutreffende Angaben über die Höhe des von der Gesellschaft in den Jahren 1992 und 1993 erwirtschafteten Gewinns gemacht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien bei den Kaufverhandlungen die Höhe des Kaufpreises für den Gesellschaftsanteil des Klägers auf der Grundlage des dem Kläger in den Jahren 1992 und 1993 zustehenden Gewinnanteils berechnet. Es kann dahingestellt bleiben, von welchem der Beteiligten die bei den Verhandlungen vorliegenden Gewinn- und Verlustrechnungen für 1992 und 1993 vorgelegt worden sind. Denn der Kläger hat sich, indem er zur Errechnung des von ihm verlangten Kaufpreises die darin ausgewiesenen Gewinne herangezogen hat, die Angaben in den Gewinn- und Verlustrechnungen zu Eigen gemacht. Der Kläger hat mit diesen objektiv unzutreffenden Angaben über den Gewinn der Gesellschaft in den Jahren 1992 und 1993 eine vorvertragliche Pflicht verletzt. Macht nämlich ein Verkäufer Angaben, die für den Kaufentschluss des anderen Teils von Bedeutung sind, so müssen diese Angaben richtig sein (BGH, Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, MDR 1998, 25 = NJW 1998, 302 unter II. 1. b aa m. w. N.).
bb) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die objektiv unzutreffenden Angaben über den Gewinn der Gesellschaft in den Jahren 1992 und 1993 auch zu vertreten. Ob die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen, dass er selbst die unrichtigen Verbuchungen und den daraus resultierenden geringeren Gewinn weder gekannt habe noch habe kennen müssen, rechtsfehlerfrei getroffen worden ist, kann dahinstehen. Der Kläger haftet nämlich jedenfalls als Mitinhaber der Gesellschaft persönlich nach §§ 278, 276 BGB für das Fehlverhalten derjenigen für die Gesellschaft tätigen Personen, die die unrichtigen Gewinnausweisungen in den Gewinn- und Verlustrechnungen durch Fehler bei den Verbuchungen verursacht haben (BGH, Urt. v. 5.10.1973 - I ZR 43/72, WM 1974, 51 unter II. 2.). Indem der Kläger sich in den Vertragsverhandlungen bei seinen Angaben über die Verhältnisse der Gesellschaft auf Zahlenwerke gestützt hat, die von der Buchhalterin seiner Kanzlei für diese erstellt worden sind, und danach den Kaufpreis kalkuliert hat, bediente er sich ihrer als Erfüllungsgehilfin.
cc) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss die Herabsetzung des mit dem Kläger vereinbarten Kaufpreises auf den Betrag verlangen kann, den er bei Kenntnis der zutreffenden Gewinne der Gesellschaft vereinbart hätte (BGH BGHZ 69, 53). Dieser wäre von den Parteien bei dem niedrigeren Gewinn nach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts "unstreitig" statt mit 450.000 DM mit 341.291,80 DM vereinbart worden. Da der Beklagte bereits 356.400 DM bezahlt hat, steht dem Kläger ein Restkaufpreisanspruch nicht mehr zu.
b) Zu Recht haben die Vorinstanzen den Kläger auf den Widerklageantrag zu 1) zur Rückzahlung des Betrages von 15.108,20 DM verurteilt. Um diese Summe übersteigt der vom Beklagten bereits gezahlte Kaufpreis den Betrag von 341.291,80 DM, auf den nach den Ausführungen unter 1. a) der Kaufpreisanspruch wegen vorvertraglichen Verschuldens des Klägers herabzusetzen ist. Der Kaufpreis ist insoweit vom Beklagten ohne Rechtsgrund bezahlt und kann von ihm wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zurückverlangt werden.
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die auf den Widerklageantrag zu 2) erfolgte Verurteilung des Klägers zur Rückzahlung des Betrags i. H. v. 162.841,40 DM, den er unter Zugrundelegung der nachträglichen steuerlichen Gewinnfestsetzung zu Unrecht als Gewinn entnommenen hat und den der Beklagte an die Gesellschaft überwiesen hat.
aa) Entgegen der Meinung der Revision konnte es das Berufungsgericht offen lassen, ob ein aus der Zeit vor der Übertragung des Gesellschaftsanteils des Klägers auf den Beklagten herrührender Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung des vom Kläger zu viel entnommenen Gewinns (Sozialanspruch) mit der Übertragung des Anteils auf den Beklagten als Schuldner übergegangen ist oder ob der Kläger Schuldner eines solchen Anspruchs der Gesellschaft geblieben ist (vgl. dazu BGH BGHZ 45, 221). Denn das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte in beiden Fällen vom Kläger Zahlung eines Betrages in Höhe dieses Gewinnanteils beanspruchen kann. Ist entsprechend der zuerst genannten Alt. der Beklagte gegenüber der Gesellschaft zur Rückzahlung des vom Kläger zu viel entnommenen Gewinns verpflichtet, kann er, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, vom Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluss die Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Denn die Belastung mit der Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft stellt für den Beklagten einen Schaden dar, der eine adäquat-kausale Folge der unzutreffenden Angaben des Klägers bei den Vertragsverhandlungen ist.
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass dann, wenn Schuldner des Anspruchs auf Rückzahlung des zu viel entnommenen Gewinns der Kläger geblieben ist, der Beklagte von diesem unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 670 i. V. m. §§ 683 S. 1, 677 BGB bzw. § 684 S. 1 i. V. m. §§ 812 Abs. 1, 267 Abs. 1 BGB) Erstattung des von ihm an die Gesellschaft gezahlten Betrages von 162.841,40 DM beanspruchen kann. Der Beklagte hat durch Begleichung der Schuld des Klägers ein objektiv fremdes Geschäft geführt und als Dritter i. S. d. § 267 BGB auf die Schuld des Klägers geleistet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Beklagte habe, als er am 5.9.2001 diese vom Kläger geschuldete Verbindlichkeit an die Gesellschaft zahlte, den Willen gehabt, eine fremde Schuld zu erfüllen. Zu Unrecht meint die Revision, dem stehe entgegen, dass der Beklagte nur entweder eine eigene oder eine fremde Schuld habe tilgen wollen. Für die Annahme einer Leistung durch einen Dritten i. S. v. § 267 BGB ist es ausreichend, dass der Leistende jedenfalls auch eine fremde Verbindlichkeit tilgen will (BGH BGHZ 70, 389 [396 f.]; BGHZ 72, 246 [248 f.]; Urt. v. 21.12.1973 - V ZR 59/72, WM 1974, 199 unter I.). Dieser Wille des Beklagten ist schon bei der Zahlung gegenüber der Gesellschaft als Gläubigerin der Forderung hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, wie der Senat selbst feststellen kann. Die Gegenrüge der Revisionserwiderung zeigt unter Bezugnahme auf das unstreitige Vorbringen des Beklagten in den Vorinstanzen auf, dass der Beklagte seinen dahin gehenden Willen auf dem Überweisungsträger v. 5.9.2001 durch Angabe des Verwendungszwecks "Rückzahlung Überentnahme N. " geäußert hat und dass dies zusätzlich in dem Schreiben der Sparkasse an die Gesellschaft v. 7.9.2001 zum Ausdruck gekommen ist. Dass er für den Kläger geleistet hat, hat der Beklagte diesem gegenüber in seinem unmittelbar auf die Zahlung folgenden Schriftsatz v. 11.9.2001 bekräftigt. Für die Annahme eines Fremdgeschäftsführungswillens i. S. v. § 677 BGB sind diese Umstände schon deshalb ausreichend, weil die Erfüllung der Verbindlichkeit des Klägers ein für den Beklagten objektiv fremdes Geschäft darstelle (oben aa), bei welchem das Bestehen eines Fremdgeschäftsführungswillens vermutet wird (BGH BGHZ 40, 28 [31]).
Das Berufungsgericht brauchte keine Feststellungen dazu zu treffen, ob die Rückzahlung der überhöhten Gewinnentnahmen dem Interesse und dem wirklichen, geäußerten Willen des Klägers entsprachen. Sollte dies nämlich zu verneinen sein, so ist der Anspruch auf Erstattung der vom Beklagten an die Gesellschaft erbrachten Zahlung aus § 684 S. 1 i. V. m. §§ 812 Abs. 1, 818 BGB oder unmittelbar aus dem Gesichtspunkt einer Rückgriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB begründet. Der Kläger hat durch die Zahlung des Beklagten nach §§ 362, 267 Abs. 1 BGB ohne rechtlichen Grund die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt, wenn er und nicht der Beklagte Schuldner des Anspruchs der Gesellschaft auf Rückzahlung der überhöhten Gewinnentnahme war.
bb) Dass vor der Abtretung des Anteils an den Beklagten ein Anspruch der Gesellschaft gegen den Kläger in Höhe des vom Beklagten geleisteten Betrages von 162.841,40 DM bestanden hat, ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht worden.
(1) Zu Unrecht meint die Revision, einem Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung überhöhter Gewinnentnahmen stehe Ziff. 1.1.2. der Vereinbarung v. 3.7.1995 entgegen, wonach die zum 30.6.1994 zu erstellende Einnahme-/Überschussrechnung die für die Beendigung der Sozietät maßgebliche Abrechnungsbasis darstellt und für die bisherigen Sozien verbindlich erstellt ist. Das Berufungsgericht hat diese Klausel gem. §§ 157, 242 BGB dahin ausgelegt, dass sie im Verhältnis der Parteien keine Geltung beanspruche, wenn diese einvernehmlich "eine andere Feststellung" treffen oder der Vortrag einer Partei insoweit unstreitig bleibe. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt der Kläger diese Auslegung als rechtsfehlerhaft.
Die Auslegung individueller Vereinbarungen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob Auslegungsgrundsätze verletzt sind, der maßgebliche Prozess-Stoff vollständig berücksichtigt ist und ob Denk- oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.12.1998 - VIII ZR 197/97, MDR 1999, 468 = NJW 1999, 1022 unter II 1 b). Einen derartigen Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Die vom Berufungsgericht so bezeichnete "andere Feststellung" meint dem Zusammenhang nach, dass die Klausel einer abweichenden Gewinnfeststellung durch die beteiligten Gesellschafter nicht entgegen steht. Eine "andere" eigene Gewinnfeststellung haben der Kläger und der Zeuge T. konkludent dadurch getroffen, dass sie die Feststellungsbescheide des Finanzamtes als für sich verbindlich hingenommen haben. Im Übrigen ist nach dem Wortlaut der Vereinbarung nichts dafür ersichtlich, dass die Abrechnung zwischen den bisherigen Gesellschaftern auch für den Beklagten verbindlich sein sollte.
(2) Hinsichtlich des Umfangs des vom Kläger zu Unrecht entnommenen Gewinns geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Richtigkeit der sich aus den rechtskräftigen Feststellungsbescheiden des Finanzamts für die Jahre 1992 bis 1994 ergebenden Gewinne der Gesellschaft zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist. Ohne Erfolg rügt die Revision demgegenüber, das Berufungsgericht hätte nicht ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung über den Wiederklageantrag zu 2) entscheiden dürfen, weil es den Kläger gem. § 139 Abs. 1 ZPO darauf hätte hinweisen müssen, dass es für die Entscheidung über die Widerklage auf den Umfang der überhöhten Gewinnentnahmen ankomme. Das Berufungsgericht hat die im Schriftsatz des Klägers v. 12.3.2002 auch aus diesem Gesichtspunkt beantragte Wiedereröffnung mit Recht jedenfalls deshalb abgelehnt, weil der Kläger schon auf Grund des gerichtlichen Hinweises v. 23.8.2001, wonach die Widerklage auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen begründet sein könne, Veranlassung hatte, den Umfang der vom Beklagten behaupteten erhöhten Gewinnentnahmen zu überprüfen. Im Übrigen hat der Kläger in diesem Schriftsatz weder dargelegt, inwiefern die Gewinnermittlung des Finanzamtes den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung widerspricht, noch, dass sie etwa auf der Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte beruht, die für die zivilrechtliche Bilanz entgegen § 5 Abs. 1 S. 2 EStG nicht maßgebend sind.
Fundstellen
Haufe-Index 959627 |
BFH/NV Beilage 2003, 233 |
BB 2003, 1695 |
DB 2003, 2543 |
DStR 2003, 1496 |
DStZ 2003, 671 |
WPg 2003, 1062 |
NWB 2003, 2845 |
BBK 2003, 791 |
BGHR 2003, 1165 |
NJW-RR 2003, 1192 |
EWiR 2003, 1005 |
NZG 2003, 873 |
StuB 2003, 863 |
StuB 2004, 239 |
WM 2003, 2139 |
WuB 2004, 125 |
WuB 2004, 141 |
ZAP 2003, 946 |
ZIP 2003, 1399 |
AnwBl 2003, 589 |
MDR 2003, 1248 |
BFH/NV-Beilage 2003, 233 |
ProzRB 2003, 295 |
UM 2003, 44 |