Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Betreuers. Erhöhung des Stundensatzes. Mit Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung
Leitsatz (amtlich)
Zur Vergleichbarkeit einer Ausbildung des Betreuers mit einer Hochschulausbildung gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.
Normenkette
BGB §§ 1836, 1908i; VBVG § 4
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Beschluss vom 01.06.2012; Aktenzeichen 3 T 106/12 und 3 T 126/12) |
AG Aue (Entscheidung vom 19.01.2012; Aktenzeichen 2 XVII 43/11) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betreuers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Chemnitz vom 1.6.2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das LG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 624 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der Beteiligte (im Folgenden: Betreuer) wurde im Januar 2011 zum ehrenamtlichen Betreuer und für die Zeit ab 1.7.2011 zum Berufsbetreuer der Betroffenen bestellt. Er hatte in der ehemaligen DDR einen Abschluss als Diplomjurist an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche erworben. Im Juni 1991 schloss er das 1.200 Ausbildungsstunden umfassende postgraduale Studium "Unternehmensführung/Management" an der Hochschule für Ökonomie in Berlin erfolgreich ab. Voraussetzung für die Aufnahme dieses postgradualen Studiums war ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Er nahm weiter an verschiedenen Fortbildungsmaßnahmen teil.
Rz. 2
Für den Abrechnungszeitraum vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 beantragte der Betreuer auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 EUR die Festsetzung einer pauschalen Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen i.H.v. insgesamt 1.614,80 EUR.
Rz. 3
Das AG hat dem Antrag unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 EUR i.H.v. insgesamt 990,90 EUR stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers ist erfolglos geblieben.
Rz. 4
Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.
II.
Rz. 5
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Rz. 6
1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, das von dem Betreuer absolvierte Studium an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche sei nach dem Einigungsvertrag nicht der Ersten Juristischen Staatsprüfung gleichgestellt und berechtigte nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufes.
Rz. 7
Aufgrund der fehlenden staatlichen Anerkennung der absolvierten Hochschulausbildung sei eine Erhöhung des Stundensatzes gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht statthaft. Auch das Umschulungsstudium an der Hochschule für Ökonomie sei mit 1.200 Ausbildungsstunden bereits hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar.
Rz. 8
Der Umstand, dass das Umschulungsstudium eine Hochschulausbildung vorausgesetzt habe, rechtfertige es nicht, bei dem Betreuer von einer der Hochschulausbildung vergleichbaren Ausbildung auszugehen. Maßgeblich sei, dass das von dem Betreuer absolvierte Studium an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht staatlich anerkannt worden sei.
Rz. 9
Auch die weiteren Fortbildungsmaßnahmen rechtfertigten keinen erhöhten Stundensatz.
Rz. 10
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
Rz. 11
a) Das Beschwerdegericht hat bei seiner Annahme, der von dem Betreuer erworbene Abschluss an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche sei einem Hochschulabschluss nicht vergleichbar, die maßgebenden Tatsachen nicht vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt.
Rz. 12
aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhält der Betreuer einen auf 44 EUR erhöhten Stundensatz, wenn er über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
Rz. 13
(1) Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (BGH v. 18.1.2012 - XII ZB 409/10, FamRZ 2012, 629 Rz. 10; vgl. BT-Drucks. 13/7158, 14 f.).
Rz. 14
Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt (§ 1901 Abs. 1 BGB), regelmäßig Rechtskenntnisse (BGH v. 22.8.2012 - XII ZB 319/11, NJW-RR 2012, 1475 Rz. 17).
Rz. 15
(2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, einen formalen Abschluss aufweist und der durch sie vermittelte Wissenstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können insb. der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BGH v. 18.1.2012 - XII ZB 409/10, FamRZ 2012, 629 Rz. 11). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (BGH v. 4.4.2012 - XII ZB 447/11, NJW-RR 2012, 774 Rz. 16).
Rz. 16
bb) Ausgehend von diesen Maßstäben wird die Annahme des Beschwerdegerichts, der von dem Betreuer erworbene Abschluss an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche sei einem Hochschulabschluss nicht vergleichbar, von seinen Feststellungen nicht getragen.
Rz. 17
Die Regelung in Anlage I Kap. III A Abschn. III Nr. 8 y), jj) des Einigungsvertrages (EV), wonach der Abschluss eines Studiums an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs berechtigt, schließt lediglich die Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs aus. Dazu, ob diese staatlich reglementierte Ausbildung und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht, enthält der Einigungsvertrag keine Aussage.
Rz. 18
Um dies beurteilen zu können, bedarf es der Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche. Darüber hinaus ist zu klären, ob durch diese Ausbildung für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse vermittelt worden sind.
Rz. 19
b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht demgegenüber davon ausgegangen, dass weder das Umschulungsstudium noch die Fortbildungsmaßnahmen nach Art und Umfang einem Hochschulstudium vergleichbar sind und dass auch eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Ausbildungen ausscheidet (vgl. BGH v. 18.1.2012 - XII ZB 409/10, FamRZ 2012, 629 Rz. 11, 18).
Rz. 20
3. Die Sache ist danach zur Nachholung der Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche und der Nutzbarkeit der vermittelten Kenntnisse an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 3742263 |
EBE/BGH 2013 |
FamRZ 2013, 1029 |
FuR 2013, 454 |
NJW-RR 2013, 835 |
FGPrax 2013, 168 |
BtPrax 2013, 151 |
JZ 2013, 381 |
MDR 2013, 744 |
Rpfleger 2013, 519 |
FamRB 2013, 5 |