Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 11.10.2007; Aktenzeichen 5 T 784/07) |
AG Münster (Entscheidung vom 29.06.2007; Aktenzeichen 73 IN 47/07) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer des Landgerichts Münster vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Die Rechtsbeschwerde gegen die vom Landgericht bestätigte Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO). Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufzeigt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Rz. 2
Die Entscheidungen der Vorinstanzen fügen sich in die Rechtsprechung des Senats zu der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bei noch nicht abschließend geklärter örtlicher Zuständigkeit ein (vgl. BGH, Beschl.v. 13. Dezember 2007 – IX ZB 238/06, zitiert nach juris Rn. 7). Der Senat hat entgegen der Rechtsbeschwerde im Streitfall keine Leitlinien dafür vorzugeben, unter welchen Voraussetzungen eine manipulative „Firmenbestattung” anzunehmen ist. Dies zu beurteilen, fällt weitgehend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Über den Einzelfall hinausgehende Aussagen hierzu sind, soweit sie der Senat nicht ohnehin getroffen hat (vgl. BGHZ 165, 343, 348f), nicht möglich. Überdies sind im Streitfall nach den vom Senat im Beschluss vom 22. März 2007 (IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878 ff) entwickelten Grundsätzen Sicherungsmaßnahmen schon vor abschließender Feststellung der Zulässigkeit des Insolvenzantrags zulässig.
Rz. 3
Der gerügte Gehörsverstoß liegt offensichtlich nicht vor. Abgesehen hiervon hat die Schuldnerin den Wegfall der Zahlungsunfähigkeit nicht einmal schlüssig dargelegt (vgl. nur BGHZ 149, 178, 188).
Rz. 4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 5
Das Ersuchen des weiteren Beteiligten zu 2, ihm für den angekündigten Antrag, die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zurückzuweisen, Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen, weil der vorläufige Insolvenzverwalter in dem Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen keine eigenen Rechte verfolgen kann. Insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2008 (IX ZB 41/07, WM 2008, 307, 308 Rn. 13) verwiesen.
Fundstellen