Tenor
Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt.
Gründe
Im Schlusstermin vom 24.03.2006 – das Insolvenzverfahren war am 05.05.2003 eröffnet worden – haben drei Insolvenzgläubiger, nämlich die Sparda-Bank Baden-Württemberg eG, die RBS (RD Europe) GmbH (früher: Comfort Card Services GmbH) sowie das Finanzamt Lahr beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Glaubhaftmachung wurde auf den Schlussbericht des Treuhänders vom 18.01.2006 Bezug genommen, wonach der Schuldner im August, Oktober und Dezember 2003 Vermittlungsprovisionen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von insgesamt 3.634,65 EUR vereinnahmt habe, ohne dass der Treuhänder über die selbständige Tätigkeit informiert gewesen sei.
Der Schuldner hat sich dahingehend eingelassen, dass er seinerzeit versucht habe, als Versicherungsvermittler wieder Fuß zu fassen. Die erzielten Provisionen habe er für seinen Lebensunterhalt verbraucht.
Die Voraussetzungen für die Versagung von Restschuldbefreiung liegen vor. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung dann zu versagen, wenn „der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat”.
Dass die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit einschließlich der dabei erzielten Einkünfte dem Insolvenzverwalter (bzw. im vorliegenden Fall dem Treuhänder) gegenüber offen zu legen ist, liegt auf der Hand, weshalb ein Verschweigen dieser Angaben zumindest als grob fahrlässige Verletzung der Pflichten aus § 97 Abs. 1 InsO zu werten ist. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner u.a. dem Insolvenzverwalter „über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse” Auskunft zu erteilen.
Soweit von Seiten des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners darauf hingewiesen worden ist, dass dieser eine Mitteilung an den Treuhänder nicht zuletzt auch deshalb unterlassen habe, weil er wegen des Stornorisikos der vermittelten Verträge die vereinnahmten Beträge noch nicht als endgültig verdient angesehen habe, so führt dieser Gesichtspunkt zu keiner anderen Beurteilung, zumal diese Einschätzung den Schuldner nach eigenem Eingeständnis ja auch nicht davon abgehalten hat, das Geld zu verbrauchen. Auch der Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners auf einen im Verfahren 1 IN 124/02 ergangenen Beschluss bietet keine Veranlassung, die Angelegenheit anders zu bewerten. In diesem Verfahren war ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gegen einen während des Verfahrens ohne Wissen des Insolvenzverwalters selbständig tätigen Schuldner u.a. deshalb zurückgewiesen worden, weil die Nichtunterrichtung des Insolvenzverwalters auch damit zu tun hatte, dass dieser – unzulässigerweise – ein Verbot der selbständigen Tätigkeit ausgesprochen hatte, die erzielten Einnahmen geringfügig gewesen und letztlich für die Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet worden sind; deshalb ist unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von der an sich gebotenen Versagung der Restschuldbefreiung ausnahmsweise – in den Fällen des § 290 InsO ist im Gegensatz zu einem Obliegenheitsverstoß in der so genannten Wohlverhaltensperiode (§§ 295, 296 InsO) grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger erforderlich – abgesehen worden.
Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert: Hier kann bereits von nur geringfügigen Einnahmen insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Lebensunterhalt des Schuldners durch Gehalts- bzw. Arbeitslosengeldzahlungen gesichert gewesen ist, nicht die Rede sein; die Provisionen wären deshalb vollständig zur Masse zu ziehen gewesen.
Schließlich ist auch der Umstand, dass wohl ein Großteil der erzielten Provisionen (die Rede ist von einer Stornorate von über 90 %) zurückzuzahlen sind, ohne Belang, weil es, wie bereits erwähnt, nicht darauf ankommt, ob durch die Pflichtverletzung überhaupt eine Gläubigerbeeinträchtigung eingetreten ist.
Fundstellen