A. Gesetzesgeschichte.

 

Rn 1

Im sechsten Buch der ZPO war bis 2009 das Verfahren in Familiensachen geregelt; dies findet man heute im FamFG. Die freigewordenen Vorschriften werden seit 2018 für eine erste Regelung zum kollektiven Rechtsschutz in der ZPO genutzt.

 

Rn 2

Der VW-Dieselskandal führte ab 2015 zu einer rechtspolitischen Diskussion über den kollektiven Verbraucherschutz und schließlich zur Einführung der heutigen §§ 606–614 mWv 1.11.18 (vgl zur Gesetzesgeschichte Röthemeyer Einf Rz 69 ff; Weber/van Boom VuR 17, 290; Stadler VuR 18, 83; Halfmeier ZRP 17, 201).

 

Rn 3

Ergänzend wurde 2020 für Streitigkeiten nach Urteil oder Vergleich im Musterfeststellungsverfahren das Schlichtungsverfahren gem VSBG eröffnet, s § 30 I Nr 2 VSBG.

B. Verhältnis zu anderen Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes.

I. Bündelung von Einzelansprüchen durch Abtretung.

 

Rn 4

In der Praxis werden eine Vielzahl gleichartiger Ansprüche häufig durch Abtretung an ein Klagevehikel geltend gemacht (§ 260, vgl etwa Fest ZfPW 16, 173; Stadler WuW 18, 189). Diese Praxis ist weiterhin möglich, auch wenn in ähnlicher Sache ein Musterfeststellungsverfahren gem §§ 606 ff läuft. Mit dem Instrument der Anmeldung (§ 608) können Verbraucher frei darüber entscheiden, ob sie sich an die Ergebnisse des Musterfeststellungsverfahrens binden lassen wollen oder nicht. Wurde der Anspruch bereits abgetreten, so ist strittig, ob auch der Zessionar zur Anmeldung berechtigt ist (s § 608 Rn 5). Im Verhältnis zu nicht angemeldeten Ansprüchen hat das Musterfeststellungsurteil keine rechtliche, sondern allenfalls eine faktisch-politische Wirkung.

II. Verbandsklage nach UWG oder UKlaG.

 

Rn 5

Die gem § 606 klagebefugten Einrichtungen sind stets auch gem §§ 1 ff UKlaG und § 8 III UWG klagebefugt. Sie können daher als Alternative oder als Ergänzung zur Musterfeststellungsklage auch auf Unterlassung und/oder Beseitigung klagen (Weinland Rz 34). Insb der Beseitigungsanspruch gem § 2 UKlaG oder § 8 UWG kann ggf ein effektives Mittel sein, da er auch die Verpflichtung des beklagten Unternehmens umfasst, die durch das rechtswidrige Verhalten verursachte Störung zu beseitigen und ggf Rückzahlungen an die betroffenen Verbraucher vorzunehmen (Dresd VuR 18, 266; zum Beseitigungsanspruch bei rechtswidrigen AGB BGH JZ 18, 623 [BGH 14.12.2017 - I ZR 184/15] m Anm Meller-Hannich; krit Gsell/Rübbeck ZfPW 18, 409).

III. KapMuG.

 

Rn 6

Musterfeststellungsklage und Verfahren nach dem KapMuG können sich überschneiden, weil Kapitalanleger auch Verbraucher iSd § 29c II sein können. Mangels besonderer Abgrenzungsvorschriften ist eine Musterfeststellungsklage gem §§ 606 ff auch dann zulässig, wenn in der betreffenden Angelegenheit bereits ein Musterverfahren nach dem KapMuG durchgeführt wird oder aufgrund eines Vorlagebeschlusses noch durchzuführen ist (so im Ergebnis auch Weinland Rz 33; Rotter VuR 19, 283; wohl aA Merkt/Zimmermann VuR 18, 363, 372; Nordholtz/Mekat/Heigl/Normann 63). Eine Aussetzung des gem §§ 606 ff eingeleiteten Musterfeststellungsverfahrens nach § 8 I KapMuG kommt nicht in Betracht, da § 8 KapMuG nur Individualverfahren betrifft, in denen selbst ein Musterverfahrensantrag nach § 2 KapMuG gestellt werden könnte (BGH NJW 14, 3362, 3363 [BGH 15.07.2014 - XI ZR 100/13]).

 

Rn 7

Ist jedoch eine Individualklage bereits gem § 8 KapMuG ausgesetzt und der Kläger somit Beigeladener zum KapMuG-Musterverfahren, so kann er seinen Anspruch nicht mehr nach § 608 anmelden (Röthemeyer § 606 Rz 24). Dies ergibt sich aus der mit § 8 KapMuG beabsichtigten Konzentrationswirkung des KapMuG, mit der es nicht vereinbar wäre, wenn ein Beigeladener das KapMuG-Musterverfahren zugunsten eines ZPO-Musterfeststellungsverfahrens verlassen könnte.

C. Fälle mit Auslandsberührung.

I. Ausländischer Kläger.

 

Rn 7a

Ausländische Verbände sind klagebefugt, sofern sie die Voraussetzungen des § 606 I erfüllen (s § 606 Rn 4).

II. Ausländischer Beklagter.

 

Rn 8

Auch Unternehmen mit Sitz im Ausland können grds Beklagte im Musterfeststellungsverfahren sein. Für die örtliche und internationale Zuständigkeit gilt dann jedoch nicht § 32c, sondern je nach Fallgestaltung entweder die Regeln der Brüssel Ia-VO oder das autonome deutsche Verfahrensrecht. Soweit es in der Musterfeststellungsklage um Feststellungen zu vertraglichen Ansprüchen der Verbraucher geht, kommt eine Zuständigkeit am Sitz eines betroffenen Verbrauchers gem Art 18 I Brüssel Ia-VO in Betracht, da die Musterfeststellungsklage nach der Konzeption des Gesetzgebers an die Stelle von Einzelklagen der Verbraucher treten soll (vgl Rauscher/Staudinger EuZPR/EuIPR Art. 17 Brüssel Ia-VO Rz 2). Dagegen spricht allerdings die Formulierung des EuGH, dass die Regeln zum Verbrauchergerichtsstand nur anzuwenden seien, wenn der Verbraucher persönlich als Kläger oder Beklagter am Verfahren teilnehme (EuGH NJW 18, 1003, 1005 Rz 44, allerdings auf Zession bezogen; gegen die Anwendung des Art 18 bei Musterfeststellungsklage Röthemeyer § 32c ZPO Rz 7; Nordholtz/Mekat/Rohls 68). Bei Feststellungen zu außervertraglichen Ansprüchen kommt jedenfalls eine Zuständigkeit gem Art 7 Nr 2 Brüssel Ia-VO oder § 32 ZPO am Handlungs- oder Schadensort in Betracht (vgl zur Verbandsklage auf Unterlassung EuGH NJW 16, 2727, 2728 mwN).

III. Anmeldungen aus dem Ausland.

 

Rn 9

Betroffene Verbraucher im Ausland könne...

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?