Rn 35

Bei einem Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung (›Und-Konto‹) ist ein gegen sämtliche Kontoinhaber gerichteter Titel erforderlich; Mitberechtigte können daher, wird das Konto für die Verbindlichkeiten von einem der Mitberechtigten gepfändet, von § 771 Gebrauch machen (Musielak/Voit/Lackmann Rz 20). Bei der Pfändung eines ›Oder-Kontos‹ reicht ein Titel gegen den Kontoinhaber aus (BGHZ 93, 315, 321; BGHR 03, 50, 51). Die Forderung aus einem ›Oder-Konto‹ kann bei jedem Mitinhaber gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden. Der Mitinhaber eines derartigen Kontos kann ggü dem vollstreckenden Gläubiger des anderen Kontomitinhabers nicht einwenden, das Guthaben stehe ihm im Innenverhältnis alleine zu (BGHR 03, 50, 51; Stuttg OLGR 02, 77, 78; Nürnbg WM 03, 243, 244 [OLG Nürnberg 16.01.2002 - 5 W 4355/01]; aA MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 19).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen