Gesetzestext

 

(1) 1Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht § 522 I 1–3 und regelt wie diese die amtswegige Prüfung der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Revision durch das Revisionsgericht vor der Prüfung der Begründetheit. Es kann verwiesen werden auf § 522 Rn 1–20, die entsprechend für die Verwerfung der Revision als unzulässig gelten, mit der Maßgabe, dass das Revisionsgericht vAw die Statthaftigkeit der Revision (§§ 542, 543), ihre form- und fristgerechte Einlegung (§§ 548, 549) und Begründung (§ 551) prüft.

 

Rn 2

Die Entscheidung, die durch Beschl oder nach mündlicher Verhandlung durch Urt ergehen kann, ist in beiden Fällen unanfechtbar und für das Revisionsgericht bindend (§ 318). Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung führt zur Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gem § 321a (zu den Anforderungen an die Begründetheit der Rüge vgl § 321a Rn 4 ff; vgl auch § 544 Rn 28).

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