Gesetzestext

 

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

A. Normzweck.

I. Regelungsgehalt des Abs 1.

 

Rn 1

Die Vorschrift stellt die zentrale Regelung der materiellen Rechtskraft dar. Sie bestimmt, inwieweit der Inhalt eines Urteils über den Rechtsstreit hinaus maßgeblich ist, im Gegensatz zur formellen Rechtskraft nach § 705, die eintritt, wenn eine rechtskraftfähige Entscheidung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann (vgl § 705 Rn 1). Die beiden Aspekte der Rechtskraft ergänzen sich gegenseitig und stellen in ihrem Zusammenspiel sicher, dass zwischen den Parteien in der rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit dauerhaft Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herrscht. § 322 I setzt das Institut der materiellen Rechtskraft voraus und begrenzt diese auf die Entscheidung über den vom Kl erhobenen und ggf auf den vom Bekl im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch. Mit dieser restriktiven Formulierung wollte der Gesetzgeber die Parteien vor den unüberschaubaren Folgen der bis dahin geltenden Lehre von der Rechtskraft der Entscheidungsgründe schützen (BAG NJW 03, 1204, 1205). Zur Ideen- und Kodifikationsgeschichte des Instituts der materiellen Rechtskraft s einerseits Thomale JZ 18, 430 und 1125; andererseits Gaul JZ 18, 1013.

II. Regelungsgehalt des Abs 2.

 

Rn 2

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach § 322 II für die vom Bekl zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung. Da die Aufrechnung im Gegensatz zur Widerklage prozessual nur eine Einwendung darstellt, keine Rechtshängigkeit der Gegenforderung begründet und damit keinen geltend gemachten Anspruch iSd § 322 I darstellt, würde diese nicht von der Rechtskraft erfasst. Durch die Sonderregelung des § 322 II, nach der auch über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung eine rechtskräftige Entscheidung ergeht, wird vermieden, dass der Bekl diese erneut gerichtlich geltend machen kann.

B. Materielle Rechtskraft.

I. Begriff und Wesen.

 

Rn 3

Eine gesetzliche Begriffsbestimmung findet sich für die materielle Rechtskraft weder in der ZPO noch im BGB. Über den Zweck, den Inhalt und das Wesen der materiellen Rechtskraft gibt es dementsprechend unterschiedliche Anschauungen. Zwar kommt den verschiedenen Rechtskrafttheorien eine wichtige Rolle bei der rechtstheoretisch richtigen Einordnung der Rechtskraftwirkungen zu. Für die Klärung praktischer Streitfragen zum Umfang der Rechtskraft haben sie aber allenfalls untergeordnete Bedeutung (dazu Martens ZZP 79 (1966), 405). Sie sollen daher hier nur knapp dargestellt werden (ausf MüKoZPO/Gottwald § 322 Rz 7 ff). Nach den älteren materiellen Rechtskrafttheorien (RGZ 46, 336; Pagenstecher S 302 ff) wird dem rechtskräftigen Urt die Wirkung beigemessen, die materielle Rechtslage entsprechend der Entscheidung zu ändern, was insb für mögliche unrichtige Entscheidungen Konsequenzen hat. Nach einer neueren materiellen Rechtskrafttheorie (Pohle GS Calamandrei 57, S 377) begründet die rechtskräftige Entscheidung eine unwiderlegbare Vermutung für die Richtigkeit der festgestellten Rechtsfolge. Nach heute fast einhelliger Ansicht wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass es – von den Sonderfällen der Gestaltungsurteile abgesehen – nicht Aufgabe des Richters ist, die materielle Rechtslage zu verändern und Ansprüche neu zu begründen, sondern seine Funktion vielmehr darin besteht, über das bestehende Recht zu entscheiden (Musielak/Voit/Musielak § 322 Rz 4 mwN). Innerhalb der Vertreter einer solchen prozessualen Rechtskrafttheorie herrscht wiederum Uneinigkeit darüber, ob das Wesen der Rechtskraft nur in der Bindung des Richters eines zweiten Prozesses an die bereits getroffene Entscheidung liegt (Grunsky VerfahrensR § 47 III 2). Nach dieser Bindungstheorie stellt die Rechtskraft kein Prozesshindernis dar und verhindert dementsprechend nur eine abweichende, nicht aber eine zweite gleichlautende Entscheidung. Die heute ganz hL (zB Zö/G.Vollkommer Vor § 322 Rz 17; B/L/H/A/G/Weber Grdz § 322 Rz. 12; MüKoZPO/Gottwald § 322 Rz 13 ff), der sich auch der BGH angeschlossen hat (BGHZ 34, 337 = NJW 61, 917), betrachtet die materielle Rechtskraft als negative Prozessvoraussetzung für eine erneute Klage über den Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung. Dies gilt uneingeschränkt bei Identität der Streitgegenstände, aber auch wenn der Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung in einem später anhängig gemachten Verfahren präjudiziell ist, verhindert die materielle Rechtskraft eine erneute Verhandlung und Entscheidung über diese Vorfrage (BGH NJW 83, 2032 [BGH 17.02.1983 - III ZR 174/81]). Die materielle Rechtskraft sichert damit innerhalb ihrer objektiven, subjektiven, zeitlichen und räumlichen Grenzen die Maßgeblichkeit der formell rechtskräftigen Entscheidung. Ihr Hauptzweck liegt in der endgültigen Befriedung e...

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