Rn 4

Die Regelung in Abs 1 ermöglicht eine normale mündliche Verhandlung unter Nutzung von Videotechnik, so dass eine oder beide Parteien sowie ihre Prozessbevollmächtigten und Beistände sich an jedem beliebigen Ort außerhalb des Gerichts (dies muss kein Gerichtssaal sein, so auch Windau AnwBl 21, 28) aufhalten können und von dort aus alle Prozesshandlungen so vornehmen können, als wären sie im Sitzungssaal anwesend.

Dies hat im Einzelnen nur folgende Voraussetzung: Es müssen die technischen Möglichkeiten vorhanden sein, an allen betreffenden Orten Bild und Ton in der Weise zu übertragen, dass alle Beteiligten die Möglichkeit haben, die vorgesehenen Prozesshandlungen vorzunehmen. § 128a ist also nicht erfüllt, wenn nur eine reine Telefonkonferenz (so auch Windau NJW 20, 2753, 2754) oder nur eine reine Bildübertragung möglich wäre. Das Gericht muss die Verhandlung im Wege der Videokonferenz gestatten, wobei I dem Gericht ausdrücklich ein Ermessen einräumt. Die Gestattung kann vAw erfolgen. Ein Antrag oder ein Einverständnis der Parteien ist nicht erforderlich, aber ein Antrag ist zulässig.

Das Einverständnis sonstiger Beteiligter (Urkundsbeamter, Zuhörer) ist nicht erforderlich. Gem III 1 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. Daher erscheint eine Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten nicht möglich.

Der Ort außerhalb des Gerichtsgebäudes, an dem sich eine oder beide Parteien im Falle der Videokonferenz befinden, kann ein privater Raum sein und muss nicht öffentlich zugänglich sein (Stadler ZZP 111, 413, 437; Windau NJW 20, 2753, 2754; aA Zöller/Greger § 128a Rz 4). Der Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung bezieht sich nur auf den Gerichtssaal. Auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit ist im Falle einer Videokonferenz nicht beeinträchtigt. Die Simultanübertragung von Bild und Ton ermöglicht es den zur Entscheidung berufenen Richtern, einen gleichwertigen unmittelbaren Eindruck von dem gesamten Prozessgeschehen und den Personen zu gewinnen, wie im Falle persönlicher Anwesenheit. Liegen die beschriebenen Voraussetzungen für eine Videokonferenz nach I vor, so gelten alle Prozessbeteiligten als im Rechtssinne anwesend und geben damit ihre Prozesshandlungen und Erklärungen in der mündlichen Verhandlung ab (Grundsatz der Mündlichkeit). Dementsprechend sind das Verhalten des Gerichts und die Protokollierung der Vorgänge in gleicher Weise vorzunehmen wie bei realer Anwesenheit (ie Prütting AnwBl 13, 330).

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