Gesetzestext

 

(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.

(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

 

Rn 1

Die Beschwerde nach Abs 1 ist nur gegen ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr gem § 178 sowie gegen die entsprechende Entscheidung außerhalb der Sitzung gem § 180 statthaft. Gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen gem den §§ 176, 177 kann ein Rechtsbehelf nach Maßgabe der jeweiligen Prozessordnung in Betracht kommen, (vgl hierzu § 176 Rn 8).

 

Rn 2

Der Sache nach handelt es sich um eine sofortige Beschwerde (München NJW 68, 308 [OLG München 28.09.1967 - 8 W 1254/67]; Kissel/Mayer § 181 Rz 2) mit eigener, von den einzelnen Verfahrenordnungen unabhängiger Frist, bei deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist (vgl Frankf NJW 1967, 81 [BAG 22.02.1966 - 1 ABR 9/65]). Der Beginn der Wochenfrist richtet sich nach der jeweiligen Art des Verfahrens, in dem die Entscheidung erging. Erst die Zustellung eines in Zivilsachen verkündeten Beschlusses setzt die Frist in Gang, § 569 I 2 ZPO. In Zivilsachen ist keine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen (Köln NJW 60, 2294; Schleswig NJW 71, 1321), wohl aber in Strafsachen gem § 35a StPO (Hamm NJW 63, 1791 [OLG Hamm 03.05.1963 - 3 Ws 144/63]).

 

Rn 3

Bei welchem Gericht die Beschwerde einzulegen ist, hängt ebenfalls von dem Verfahren ab, in dem der Ordnungsgeldbeschluss erlassen wurde. § 181 GVG sieht auch insoweit keine einheitliche Handhabung vor. In Zivilsachen ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen, § 569 I 1 ZPO. Gemäß § 64 I FamFG ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschl angefochten wird. In Strafsachen gilt § 306 I StPO (Gericht, das den Beschl erlassen hat, vgl Hambg NJW 99, 2607 [OLG Hamburg 22.06.1999 - 1 Ws 91/99]). Ist der Ordnungsgeldbeschluss in Bußgeldsachen ergangen, entscheidet der Senat gem § 180a OWiG in der Besetzung mit einem Richter (Köln NJW 06, 3298; Jena VRS 2006, 20). Die Vollstreckung der Ordnungsstrafe macht die Beschwerde nicht gegenstandslos (Kobl MDR 85, 431).

 

Rn 4

Das Beschwerdegericht hat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen darüber, ob es eine Bestrafung wegen Ungebühr aufrecht erhält, ermäßigt oder ob es davon absieht (Köln NJW 86, 2515 [OLG Köln 04.06.1986 - 13 W 40/86]). Dabei können auch solche Umstände in die Prüfung einbezogen werden, die sich zwar nicht aus den Beschlussgründen, aber aus dem Protokoll ergeben und dem Betroffenen bekannt sind (Celle NStZ-RR 12, 119 [OLG Celle 17.01.2012 - 1 Ws 504/11]).

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