Rn 6

Das Gericht kann die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 S 1 nicht vorliegen. Gem Abs 1 S 2 kann zudem eine ablehnende Entscheidung ergehen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung gem Abs 5 S 2 erfolglos geblieben ist. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Eltern wiederholt Vermittlungsverfahren anstrengen, obwohl diese keinen Erfolg versprechen (BTDrs 13/4899, 134). Die Ablehnung erfolgt durch gerichtlichen Beschluss und ist zu begründen. Der Beschluss ist mit der Beschwerde nach § 58 I anfechtbar (MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 6; Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 6; Keidel/Engelhardt § 165 Rz 7 f; Haußleiter/Eickelmann § 165 Rz 15 f mit Tenorierungsvorschlag). Mit der Beschwerde kann jedoch nicht die Feststellung der Erfolglosigkeit eines vorangegangenen Vermittlungsverfahrens überprüft werden; hierdurch würde die Unanfechtbarkeit dieser Feststellung nach Abs 5 S 1 unterlaufen werden (FAKomm-FamR/Ziegler § 165 Rz 5; Keidel/Engelhardt § 165 Rz 8).

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