(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr[2] [Bis 31.12.2018: der Versicherte das 65. Lebensjahr] noch nicht vollendet hat.
(2) 1Die Zurechnungszeit beginnt
1. |
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung, |
2. |
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente, |
3. |
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person[3] [Bis 31.12.2018: des Versicherten] und |
4. |
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente. |
2Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres[4] [Bis 31.12.2018: 65. Lebensjahres].
(3)[5] Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.
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