Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Weiterbewilligung von Krankengeld
Orientierungssatz
1. Zur Weiterbewilligung von Krankengeld nach § 46 SGB 5 ist die weitere Bestätigung von Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld erforderlich.
2. Ein bestehendes Versicherungsverhältnis bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SGB 5 über den Bezug von Krankengeld während der Rehabilitation bzw. über den Bezug von Übergangsgeld aufrechterhalten. Für eine nahtlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit reicht es aus, wenn der Versicherte spätestens am letzten Tag der zuvor bescheinigten Arbeitsunfähigkeit dafür Sorge trägt, dass diese erneut festgestellt wird.
3. Für die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB 5 ist ein Akt mit Außenwirkung erforderlich. Sie muss nicht speziell für die Krankenkasse bestimmt sein.
4. Für die Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB 5 reicht ein dem Grunde nach bestehender Krankengeldanspruch aus, auch wenn der Auszahlungsanspruch ruht oder z. B. wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten versagt wurde oder das Krankengeld wegen einer selbstverschuldeten Krankheit nach § 52 SGB 5 versagt wird.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 6. September 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2015 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 19. Juni 2015 bis zum 20. Januar 2016 Krankengeld zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Krankengeld ab dem 17. Juni 2015.
Die Klägerin ist 1967 geboren und bei der Beklagten krankenversichert. Sie erkrankte am 3. November 2014 arbeitsunfähig. Zuvor bezog sie Arbeitslosengeld (ab dem 27. März 2014). Die Bundesagentur für Arbeit hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 15. Dezember 2014 auf und verwies auf das Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall (Bescheid vom 15. Dezember 2014). Vom 4. November 2014 bis zum 7. Januar 2015 sowie vom 12. Januar bis zum 30. Januar 2015 befand sich die Klägerin in stationärer Krankenhausbehandlung(Aufnahmediagnose: Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, soziale Phobie, Agoraphobie mit Panikstörung). Aus dieser wurde sie arbeitsunfähig entlassen.
Die Beklagte zahlte Krankengeld ab dem 15. Dezember 2014 in Höhe eines kalendertäglichen Betrages von 19,49 €.
Mit der ärztlichen Bescheinigung vom 23. April 2015 stellte die Hausärztin Fachärztin für Innere Medizin Frau Rl Arbeitsunfähigkeit fest und teilte als nächsten Praxisbesuch mit: „6/2015 nach Reha“.
Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 5. Mai 2015 zum 16. Juni 2015, einem Dienstag, in einer stationären medizinischen Rehabilitation und bezog für diese Zeit Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (DRV Berlin-Brandenburg). Die Rehabilitation war zunächst bis zum 9. Juni 2015 bewilligt und wurde auf Antrag während des Aufenthaltes um eine Woche verlängert. Auf dem Vordruck Nr. G0833 der DRV Berlin-Brandenburg, überschrieben mit „Checkliste bei Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Entlassung“, unterzeichnet, am 10 Juni 2015, teilte die B-Klinik für den Tag der Beendigung der Rehabilitationsleistungen, den 16. Juni 2015, mit, eine stufenweise Wiedereingliederung sei nicht eingeleitet worden, weil eine tägliche Mindestarbeitszeit von 2 Stunden innerhalb von 4 Wochen nicht erreichbar sei. Die Checkliste war von der Bezugspsychotherapeutin der Klinik unterzeichnet.
Gemäß dem „Entlassungsschein“ der Klinik, eingegangen bei der Beklagten am 25. Juni 2015, wurde die Klägerin als „arbeitsunfähig“ entlassen. Der Entlassungsschein war von der Bezugstherapeutin unterzeichnet. Nach dem „Kurzbrief zur Entlassung“, gerichtet an „den weiterbehandelnden Arzt“, vom 11. Juni 2015 erfolgte die Entlassung arbeitsunfähig. Er war unterzeichnet von, Stationsarzt. Er erreichte die Beklagte am 3. Juli 2015 über die behandelnde Ärztin R.
Gemäß dem am 7. August 2015 erstellten ausführlichen ärztlichen Entlassungsbericht der B-Klinik wurde die Klägerin arbeitsunfähig entlassen (Schlüsselnummer 3, Bl. 1.). Unter der Rubrik Nr. 10 „Sozialmedizinische Epikrise“ führte die Klinik aus, über Psychoedukation hinaus habe keine ausschlaggebende Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können, weshalb die Patientin, die die Rehabilitationsbehandlung arbeitsunfähig angetreten habe, weiterhin arbeitsunfähig entlassen werde. Für die aktuelle Tätigkeit der Textillaborantin sowie den allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie aus therapeutischer Sicht mit mehr als sechs Stunden einsetzbar. Bei weiterer Behandlung werde eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit innerhalb von fünf Monaten erwart...