Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
Orientierungssatz
1. Das Bestehen von Versicherungspflicht setzt persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber voraus. Diese erfordert die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers.
2. Weichen die tatsächlichen Umstände des Beschäftigungsverhältnisses von den vertraglichen Regelungen ab, so sind für das Vorliegen und den Inhalt des Arbeitsverhältnisses die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich.
3. Solange die Tätigkeit tatsächlich in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird, sind die Gründe, welche den Arbeitnehmer veranlasst haben, eine solche Beschäftigung aufzunehmen, für den Eintritt der Versicherungspflicht kraft Gesetzes ohne Belang.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2003 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2002 aufgehoben und festgestellt, dass er in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2001 bei dem Beigeladenen zu 1) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2001.
Der 1939 geborene Kläger, der nach seinen Angaben den Beruf des Zimmermanns erlernt hat, war bis 1980 Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Anschluss war er nach eigenen Angaben privat krankenversichert. Von 1990 an will er wieder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein. Jedenfalls endete diese Mitgliedschaft bei der Beklagten aufgrund des Bezuges von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit am 31. Oktober 1999. Seitdem bezieht er eine Altersrente. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. September 1999 stellte die Beklagte fest, dass eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner nicht entstanden sei, weil der Kläger die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt habe.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Februar 2001 lehnte die Beklagte den am gleichen Tag erklärten Beitritt des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung mit der Begründung ab, der Kläger habe diesen Beitritt nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht schriftlich angezeigt. Demzufolge sei auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung eingetreten. An diesem Tag soll zudem ausweislich einer Gesprächsnotiz einer Mitarbeiterin der Beklagten in einem Gespräch mit dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau erörtert worden sein, dass er ausschließlich durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wieder in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden könnte.
Am 25. April 2001 meldete der Beigeladene zu 1) den Kläger rückwirkend zum 1. März 2001 als Bürohilfskraft zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. In einem ersten von der Beklagten erbetenen Fragebogen vom 1. Juli 2001 über die Art der Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 1) gab der Kläger an, dass er monatlich ca. 80 Stunden gearbeitet und sein monatliches Bruttoentgelt 1.200,00 DM betragen habe. Es sei von Anfang an geplant gewesen, dass die Beschäftigung am 31. August 2001 enden sollte. Diese sei dann aber vorzeitig zum 30. Juni 2001 beendet worden. In einem weiteren Fragebogen vom 23. August 2001 korrigierte er diese Angabe. Er gab an, dass die Beschäftigung von Anfang an bis zum “31. Juni 2001„ befristet gewesen sei. Der Kläger legte zudem eine Kopie einer schriftlichen Kündigung des Beigeladenen zu 1) vom 25. Mai 2001 vor. Danach hat der Beigeladene zu 1) das Arbeitsverhältnis “aus betriebsbedingten Gründen zum 30. Juni 2001 fristgemäß während der Probezeit„ gekündigt. Der Beigeladene zu 1) beschrieb die Tätigkeit des Klägers in einem von ihm von der Beklagten angeforderten Fragebogen wie folgt: “Bürobotengänge, Hilfe bei Aufräum- und Haushandwerkerarbeiten„. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit habe 20 Stunden betragen. Zudem legte der Beigeladene zu 1) einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27. Februar 2001 vor. Nach dieser Vereinbarung erfolgte die Beschäftigung des Klägers ab 1. März 2001 als Hilfskraft in seiner Anwaltskanzlei. In dem Vertrag heißt es weiter, dass die “auszuübenden Tätigkeiten je nach Bedarf bestimmt w(ü)rden, es handel(e) sich z. B. um Tätigkeiten als Bürobote, zum Aufräumen und für Haushandwerkerarbeiten in den Standorten Mstraße 61 und Sstraße. 43„.
In einem weiteren Schreiben an die Beklagte vom 31. Oktober 2001 ergänzte der Beigeladene zu 1) seine Angaben zu den Arbeiten des Klägers: Dieser habe für ihn als Hilfskraft gearbeitet, und zwar, da dieser handwerklich ausgebildet sei, nicht nur in der Mstraße, sondern auch in seinem Privathaus und in der “Zweigkanzlei„ in der Sstraße. Der Kläger habe baulic...