Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 210 Abs 1a SGB 6. maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung für eine Beitragserstattung nach § 210 Abs 1a S 1 SGB VI, nämlich "wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben" abzustellen ist, insbesondere auch im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich und der Regelung in § 29 VersAusglG.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20. November 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1980 geborene Kläger ist Arzt und versicherungspflichtig in dem Versorgungswerk der Landesärztekammer H. Nach Begründung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zum 1. März 2014 mit der Praxisgemeinschaft H1, V in V1 wurden seitens des Arbeitgebers Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 erteilte die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Landesärztekammer H. Die Befreiung wurde ab dem 25. November 2014 erteilt, weil der entsprechende Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eingereicht worden sei. Am 26. November 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Beschluss vom 23. April 2015 des Amtsgerichts Lambertheim - Familiengericht - wurde die am 1. Dezember 2006 geschlossene Ehe des Klägers geschieden und u.a. dem Konto des Klägers bei der Beklagten eine Rentenanwartschaft von 2,0113 Entgeltpunkten bezogen auf den 31. Mai 2014 übertragen. Der Versorgungsausgleich wurde am 9. Juni 2015 wirksam.
Am 3. Februar 2017 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 lehnte die Beklagte diesen Antrag des Klägers auf Erstattung der für den Zeitraum vom 1. März bis 24. November 2014 gezählten Rentenversicherungsbeiträgen gemäß § 210 SGB VI mit der Begründung ab, dass eine Erstattung nicht möglich sei, weil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten erfüllt sei. Es seien auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bezogen 33 Monate Pflichtbeitragszeiten und 40 Monate aus dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
Den dagegen am 21. März 2017 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren könne auch zusammen oder allein mit Wartezeitmonaten aus einem Versorgungsausgleich erfüllt werden. Es sei stets zu prüfen, ob nach Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften unter Berücksichtigung der Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich die allgemeine Wartezeit gegebenenfalls erfüllt und der Erstattungsantrag abzulehnen sei. Aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs seien 40 Monate zusätzlich bei den Beitragszeiten des Klägers berücksichtigt worden. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sei somit erfüllt. Daher entfalle die Erstattungsberechtigung.
Hiergegen hat der Kläger am 25. Januar 2018 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Mit dieser hat er sein Begehren auf Rückerstattung der für den Zeitraum vom 1. März bis 24. November 2014 gezahlten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung weiterverfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, allein mit seinen selbst erworbenen Beitragszeiten wäre die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, sondern lediglich durch die zusätzliche Berücksichtigung der im Wege des Versorgungsausgleichs nach seiner erfolgten Scheidung übertragenen Anwartschaften. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Versorgungsausgleich gemeinsam mit der Scheidung erst nach dem streitgegenständlichen Erstattungszeitraum vom 1. März 2014 bis zum 24. November 2014 durchgeführt worden sei. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die doppelte Beitragszahlung erfolgt sei, sei die allgemeine Wartezeit somit noch nicht erfüllt gewesen. Dieser Zeitpunkt sei aber maßgeblich. Wenn wie hier nach Ablauf des Erstattungszeitraums durch einen Versorgungsausgleich noch weitere Wartezeiten hinzuträten, sei dies für den Erstattungsanspruch nicht relevant. Der von der Beklagten vorgenommene Verweis auf §§ 210 Abs. 4, 52 Abs. 1 SGB VI lasse nicht den Schluss zu, dass im Wege des Versorgungsausgleiches nachträglich, also nach Ablauf des Zeitraums, für den die Rückerstattung der Beiträge geltend gemacht werde, erwo...