Rz. 74

Ziel der DSGVO ist es, dass jede betroffene Person einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für einen erlittenen Schaden erhalten soll. Der Begriff des Schadens soll dabei weit und auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung (Art. 1 DSGVO) in vollem Umfang entspricht (EG 146 DSGVO).

Art. 82 Abs. 1 DSGVO formuliert in diesem Sinn, dass jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter hat.

 

Rz. 75

Art. 82 DSGVO stellt klar, dass sowohl materielle als auch immaterielle Schäden zu ersetzen sind.

Immaterielle Schäden sind im deutschen Recht in § 253 Abs. 2 BGB definiert: "Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden."

 

Rz. 76

Zur Höhe des Schadenersatzes enthält die DSGVO keine Regelungen; auch die EG der DSGVO enthalten dazu keine Aussage. Die betroffene Person ist an dieser Stelle zunächst gefordert, im Rahmen der Geltendmachung ihres Anspruches auf Schadenersatz, diesen auch der Höhe nach zu begründen. Dies dürfte regelmäßig bei materiellen Schäden relativ problemlos und nachvollziehbar möglich sein.

 

Rz. 77

Schwieriger ist die Ermittlung eines Schadenersatzes für immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), z. B. durch unzulässige Übermittlung medizinischer Daten. Während nach § 253 Abs. 1 BGB verlangt wird, dass sich der Anspruch auf Erstattung des immateriellen Schadens aus einer konkreten gesetzlichen Grundlage ergibt, wird diese Forderung in § 253 Abs. 2 BGB für die "billige Entschädigung in Geld", das sog. Schmerzensgeld, durchbrochen, wenn wegen einer "Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung" Ersatz des immateriellen Schadens zu leisten ist.

Das Schmerzensgeld hat nach der Rechtsprechung des BGH eine doppelte Funktion: Die betroffene Person soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten und in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen (Ausgleichsfunktion). Die Höhe des Schmerzensgeldes ist daher unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festzusetzen und hat in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung zu stehen.

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