Rz. 21e

Nach Satz 4 Nr. 2 wird die Schriftform bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz erfüllt. (Zum De-Mail-Gesetz vgl. Roßnagel, NJW 2011 S. 1473.) Nach dem De-Mail-Gesetz wird der De-Mail-Dienst von einem nach dem De-Mail-Gesetz akkreditierten Diensteanbieter betrieben. Der De-Mail-Dienst muss eine sichere Anmeldung, die Nutzung eines Postfach- und Versanddienstes für sichere elektronische Post sowie die Nutzung eines Verzeichnisdienstes anbieten und kann zusätzlich auch Identitätsbestätigungs- und Dokumentenablagedienste ermöglichen. Der De-Mail-Dienst findet auf einer elektronischen Kommunikationsplattform statt, die einen sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr für jedermann im Internet sicherstellen soll. Vom Grundsatz her schließt der De-Mail- an den E-Mail-Dienst an, ist jedoch an weitere Voraussetzungen gebunden, damit die Sicherheit, Vertraulichkeit und Nachweisbarkeit gewährleistet sind. Aus diesen zusätzlichen Voraussetzungen ergibt sich auch die Gleichstellung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur für Schriftform erfordernde Erklärungen.

 

Rz. 21f

Ein De-Mail-Konto (De-Mail-Account) ist ein Bereich in einem De-Mail-Dienst, der einem Nutzer so zugeordnet ist, dass er nur von diesem genutzt werden kann. Der akkreditierte Diensteanbieter hat dabei durch technische Mittel sicherzustellen, dass nur der diesem De-Mail-Konto zugeordnete Nutzer Zugang zu dem ihm zugeordneten De-Mail-Konto erlangen kann. Vor Freischaltung eines solchen De-Mail-Kontos muss der Diensteanbieter die Identität der natürlichen oder juristischen Person als Nutzer zuverlässig feststellen und in angemessenen zeitlichen Abständen diese Identitätsangaben auf ihre Richtigkeit prüfen (§ 3 De-Mail-Gesetz). Dem entspricht, dass für die Nutzung eines sicheren elektronischen Postfach- und Versanddienstes für elektronische Nachrichten dem Nutzer eine De-Mail-Adresse für elektronische Post zugewiesen wird, die im Domänenteil der De-Mail-Adresse eine Kennzeichnung, die ausschließlich für De-Mail-Dienste genutzt werden darf, enthält. Diese besteht bei natürlichen Personen im lokalen Teil aus deren Nachnamen und einem oder mehreren Vornamen oder einem Teil des oder der Vornamen (Hauptadresse); bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen im Domänenteil aus einer Bezeichnung, welche in direktem Bezug zu ihrer Firma, Namen oder sonstiger Bezeichnung steht (§ 5 Abs. 1 De-Mail-Gesetz). Eine pseudonyme De-Mail-Adresse ist möglich, soweit es sich bei dem Nutzer um eine natürliche Person handelt. Die Inanspruchnahme eines Dienstes durch den Nutzer unter einem Pseudonym ist für Dritte erkennbar zu kennzeichnen (§ 5 Abs. 2 De-Mail-Gesetz).

 

Rz. 21g

Der akkreditierte Diensteanbieter hat neben der Authentizität auch die Vertraulichkeit und Integrität der Nachrichten zu gewährleisten. Hierzu hat er zu gewährleisten, dass die Kommunikation von einem akkreditierten Diensteanbieter zu jedem anderen akkreditierten Diensteanbieter über einen verschlüsselten gegenseitig authentisierten Kanal erfolgt (Transportverschlüsselung) und der Inhalt einer De-Mail-Nachricht vom akkreditierten Diensteanbieter des (Ab)Senders zum akkreditierten Diensteanbieter des Empfängers verschlüsselt übertragen wird (§ 5 Abs. 3 De-Mail-Gesetz).

 

Rz. 21h

Der akkreditierte Diensteanbieter muss dem Nutzer ermöglichen, seine sichere Anmeldung i. S. v. § 4 De-Mail-Gesetz in der Nachricht so bestätigen zu lassen, dass die Unverfälschtheit der Bestätigung jederzeit nachprüfbar ist. Um dieses dem Empfänger der Nachricht kenntlich zu machen, bestätigt der akkreditierte Diensteanbieter des Absenders die Verwendung der sicheren Anmeldung nach § 4 De-Mail-Gesetz. Hierzu versieht er im Auftrag des Absenders die Nachricht mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur; sind der Nachricht eine oder mehrere Dateien beigefügt, bezieht sich die qualifizierte elektronische Signatur auch auf diese. Die Bestätigung enthält bei natürlichen Personen den Namen und die Vornamen, bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen die Firma, den Namen oder die Bezeichnung des Senders in der Form, in der diese nach § 3 Abs. 2 De-Mail-Gesetz hinterlegt sind. Die Tatsache, dass der Absender diese Versandart genutzt hat, muss sich aus der Nachricht in der Form, wie sie beim Empfänger ankommt, ergeben. In dieser Bestätigung und der qualifizierten elektronischen Signatur für die Nachricht und deren beigefügte Dateien nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz liegt letztlich der Grund für die Gleichstellung mit Dokumenten, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Abs. 2 Satz 2 versehen sind. Eine solche Bestätigung ist bei Verwendung einer pseudonymen De-Mail-Adresse nicht zulässig; dies entspricht der Regelung in Abs. 2 Satz 3.

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