Begriff

Die Beschwerde ist in erster Linie ein Rechtsmittel der Sozialgerichtsbarkeit. Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt. Das gilt jedoch nicht für Urteile, prozessleitende Verfügungen oder wenn der Rechtsbehelf der Beschwerde gesetzlich ausgeschlossen ist. Auch gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte kann Beschwerde eingelegt werden. Das LSG entscheidet durch Beschluss. Entscheidungen des LSG, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 SGG und des § 17a Abs. 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht (SG) oder beim LSG schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen eines ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Vorschriften über die Beschwerde in der Sozialgerichtsbarkeit finden sich in den §§ 172 bis 178a SGG.

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