Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit der Feststellungsklage. Sozialhilfe. Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen. Feststellung des Vorliegens einer unbilligen Härte nach § 94 Abs 3 S 1 SGB 12 bei gleichzeitigem Bestreiten des Bestehens eines Unterhaltsanspruchs. Subsidiarität gegenüber der unterhaltsrechtlichen Stufenklage

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses und zur Subsidiarität einer Feststellungsklage vor den Sozialgerichten gegenüber einem unterhaltsrechtlichen Klageverfahren vor den Zivilgerichten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.07.2018; Aktenzeichen B 8 SO 21/16 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.01.2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein zu unterstellender Unterhaltsanspruch ihrer Mutter infolge des Vorliegens einer unbilligen Härte nicht als Ausgleich für an ihre Mutter erbrachte Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf den Beklagten übergegangen ist.

Der Beklagte erbringt der 1948 geborenen Mutter der Klägerin (im Folgenden: M.) seit dem 22.07.2013 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Dabei übernimmt der Beklagte als Maßnahme der Eingliederungshilfe die Kosten für eine ambulante psychiatrische Betreuung der M., weil die Kosten nicht durch das Einkommen bzw. Vermögen der M. gedeckt sind. Dies teilte er der Klägerin mit Schreiben vom 29.08.2013 mit. Zugleich erbat er Auskünfte über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, um einen etwaigen Übergang von Unterhaltsansprüchen der M. gegenüber der Klägerin auf ihn prüfen zu können.

Nach wiederholtem Schriftwechsel wies der Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2014 darauf hin, dass er die Auskünfte allein auf der Grundlage zivilrechtlicher Vorschriften einfordere. Sollten die Auskünfte nicht bis spätestens 31.07.2014 erteilt werden, würde er ohne weitere Ankündigung Auskunftsklage (Stufenantrag) gegen die Klägerin beim zuständigen Amtsgericht in C-Stadt (im Folgenden: AG) erheben.

Daraufhin hat die Klägerin am 07.08.2014 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und beantragt festzustellen, dass der angebliche Unterhaltsanspruch der M. wegen Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII nicht auf den Beklagten übergegangen sei und sie ihm auch nicht zur Auskunft verpflichtet sei.

Am 14.08.2014 hat der Beklagte seinerseits gegen die Klägerin Stufenklage zum AG erhoben (Az. / ). Er macht in erster Stufe verschiedene Auskunftsansprüche gegenüber der Klägerin hinsichtlich ihres Einkommens und Vermögens sowie ihrer persönlichen Verhältnisse und in zweiter Stufe einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Klägerin geltend. Mit Teilbeschluss vom 10.02.2015 hat das AG dem Antrag des Beklagten stattgegeben und die Klägerin zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die dagegen zum Oberlandesgericht C-Stadt (OLG) erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 17.09.2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Klägerin Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Nach richterlichem Hinweis vom 20.08.2014 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.09.2014 ihre Klage auf die Feststellung, dass der angebliche Unterhaltsanspruch der M. wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII nicht übergegangen ist, beschränkt. Mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2015 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.01.2015 aufzuheben und festzustellen, dass der insofern zu unterstellende Unterhaltsanspruch der Mutter der Klägerin, Frau M. K., wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII nicht auf den Bezirk Oberfranken übergegangen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten, der Akten () des AG sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig.

1. Für die vorliegende Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung des SG zwar der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet; dies ergibt sich unmittelbar aus § 94 Abs. 5 S. 3 SGB XII, wonach über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 des § 94 SGB XII und damit auch über das Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.d. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII im Zivilrechtsweg zu entscheiden ist; die K...

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